RS Pvak 2022/3/21 B2-PVAB/22

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.03.2022
beobachten
merken

Norm

PVG §3 Abs1
PVG §41 Abs4
PVG §41 Abs5

Schlagworte

Beschwerde gegen DG-Organ; Beschwerdeberechtigung; PVO

Rechtssatz

Da B als einzelnem Personalvertreter im ZA nach § 41 Abs. 4 und 5 PVG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 PVG die Beschwerdelegitimation fehlt, konnte die von ihm eingebrachte Beschwerde mangels Zuständigkeit der PVAB nicht in Prüfung gezogen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2022:B2.PVAB.22

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2022
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten