Norm
PVG §41 Abs4Schlagworte
Beschwerde gegen DG-Organ; BeschwerdeberechtigungRechtssatz
Im vorliegenden Fall hätte der ZA als Kollegialorgan entsprechend den zwingenden Vorgaben des PVG den Beschluss auf Einbringung einer Beschwerde iSd § 41 Abs. 4 PVG fassen und diesen Beschluss der PVAB vorlegen müssen, um der PVAB die Prüfung der Beschwerde zu ermöglichen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2022:B2.PVAB.22Zuletzt aktualisiert am
05.05.2022