RS Pvak 2022/3/21 B2-PVAB/22

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Veröffentlicht am 21.03.2022
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Norm

PVG §41 Abs4
PVG §41 Abs5

Schlagworte

Beschwerde gegen DG-Organ; Beschwerdeberechtigung

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall hätte der ZA als Kollegialorgan entsprechend den zwingenden Vorgaben des PVG den Beschluss auf Einbringung einer Beschwerde iSd § 41 Abs. 4 PVG fassen und diesen Beschluss der PVAB vorlegen müssen, um der PVAB die Prüfung der Beschwerde zu ermöglichen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2022:B2.PVAB.22

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2022
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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