Norm
PVG §3 Abs1Schlagworte
PVORechtssatz
Die PVO iSd Gesetzes sind in § 3 Abs. 1 PVG taxativ aufgezählt. Es handelt sich dabei um die Dienststellenversammlung, den Dienststellenausschuss (die Vertrauenspersonen), den Fachausschuss, den Zentralausschuss sowie den Dienststellen-, Fach-, und Zentralwahlausschuss.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2022:B2.PVAB.22Zuletzt aktualisiert am
05.05.2022