RS Pvak 2022/3/21 B2-PVAB/22

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Veröffentlicht am 21.03.2022
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Norm

PVG §41 Abs4
PVG §41 Abs5

Schlagworte

Beschwerde gegen DG-Organ; Beschwerdeberechtigung

Rechtssatz

Nach § 41 Abs. 4 PVG kann sich ein Personalvertretungsorgan (PVO) wegen behaupteter Verletzung des PVG innerhalb des letzten Jahres durch ein Organ des DG bei der PVAB beschweren, wobei solche Beschwerden im Wege des zuständigen ZA einzubringen sind. Zur Beschwerde an die PVAB im Wege des zuständigen Zentralausschusses sind demzufolge ausschließlich Personalvertretungsorgane (PVO) – und nicht einzelne Personalvertreter:innen – berechtigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2022:B2.PVAB.22

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2022
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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