Norm
PVG §41 Abs4Schlagworte
Beschwerde gegen DG-Organ; BeschwerdeberechtigungRechtssatz
Nach § 41 Abs. 4 PVG kann sich ein Personalvertretungsorgan (PVO) wegen behaupteter Verletzung des PVG innerhalb des letzten Jahres durch ein Organ des DG bei der PVAB beschweren, wobei solche Beschwerden im Wege des zuständigen ZA einzubringen sind. Zur Beschwerde an die PVAB im Wege des zuständigen Zentralausschusses sind demzufolge ausschließlich Personalvertretungsorgane (PVO) – und nicht einzelne Personalvertreter:innen – berechtigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2022:B2.PVAB.22Zuletzt aktualisiert am
05.05.2022