TE Lvwg Erkenntnis 2020/10/14 VGW-003/032/7529/2020, VGW-003/V/032/7908/2020

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.10.2020
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Entscheidungsdatum

14.10.2020

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §79 Abs2 Z11

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Pühringer über die Beschwerde 1) des Ing. A. B. und 2) der C. GmbH, beide vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 25. Mai 2020, Zl. MBA/…/2019, betreffend Übertretungen 1.) des § 79 Abs. 2 Z 11 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002 iVm Auflage Punkt 25. des Bescheids vom 12. November 2012, Zl. MA 22 - …/2011 sowie 2) des § 79 Abs. 2 Z 11 AWG 2002 iVm Auflage Punkt 26. des Bescheids des Landeshauptmannes von Wien vom 12. November 2012, Zl. MA 22 - …/2011, nach mündlicher Verhandlung am 6. Oktober 2020

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 79 Abs. 2 Z 11 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I 102/2002 idF BGBl. I 44/2018, iVm den Auflagen Punkt 25. und 26. des Bescheids des Landeshauptmannes von Wien vom 12. November 2012, Zl. MA 22 - …/2011, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. 1.Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Erstbeschwerdeführer insgesamt € 840,— (das sind 20% der verhängten Geldstrafen) als Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu leisten.

2. Die zweitbeschwerdeführende Gesellschaft haftet für diesen Kostenbetrag zur ungeteilten Hand.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

I.       Verfahrensgang

1.       Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden Spruch:

"Datum: 25.09.2018-23.01.2019

Ort: Wien, D.-Straße

Funktion: verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1991

Firma C. GmbH mit Sitz in Wien, E.-gasse

Sie haben als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG der Firma C. GmbH mit Sitz in Wien, E.-gasse, zu verantworten, dass dieses Unternehmen in der Zeit von 25.09.2018 bis 23.01.2019 als Inhaberin der Abfallbehandlungsanlage in Wien, D.-Straße, und Abfallbesitzerin, die gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, folgende Auflagen des Bescheides der Magistratsabteilung 22 vom 12.11.2012, Zl. MA 22 - …/2011, nicht eingehalten hat:

1) Punkt 25), welcher lautet:

'Das Brandschutzkonzept ist vollständig und nach den Regeln der Technik umzusetzen.'

wurde insofern nicht eingehalten, als in dem mit diesem Bescheid genehmigten Brandschutzkonzept (Beilage 60) für den Brandabschnitt mit der größten Ausdehnung bzw. der höchsten potentiellen Gefahr (Buntmetall- und Öllager) eine Löschwasserrate von ca. 1.200 l/min und für einen Brand im Freibereich eine Löschwasserrate von 1.750,32 l/min errechnet wurde, aber kein Nachweis über die ausreichende Löschwasserversorgung sowie das Ergebnis der Überprüfung der Leistung der im Brandschutzkonzept ausgewiesenen Hydranten vorgelegt wurde. Es wurde weder eine zusätzliche Löschwasserversorgung durch einen weiteren Hydranten bzw. die Errichtung von Löschwasservorbereitungsbehältern nachgewiesen noch, dass für Brand im Freibereich weniger Löschwasser benötigt werde. Weiters wurde auch nicht nachgewiesen, dass die beiden zur Verfügung stehenden Hydranten, welche nunmehr aus dem Versorgungsnetz der ÖBB gespeist werden, tatsächlich eine Löschwasserrate von 800l/min aufweisen.

2) Auflage Punkt 26) des Bescheides vom 12.11.2012, Zl. MA 22 - …/2011, welche lautet:

'Die Umsetzung des Brandschutzkonzepts ist von einer dazu fachlich befugten Person (z.B. Verfasser des Konzeptes) zu bestätigen, die Bestätigung ist der Behörde binnen 8 Wochen nach Vorlage der Fertigstellungsanzeige zu übermitteln.'

war insofern nicht eingehalten, als die Teilfertigstellung des Projektes mit Schreiben vom 23.06.2016 angezeigt wurde, aber bis 23.01.2019 keine Bestätigung der Umsetzung des Brandschutzkonzeptes übermittelt wurde. Die mit Schreiben vom 29.03.2017 bzw. 04.04.2017 vorgelegten adaptierten Brandschutzkonzepte und die Bestätigung der Umsetzung dieses Konzepts weisen laut Stellungnahme des amtstechnischen Sachverständigen der Magistratsabteilung aber einige Mängel auf, welche nicht behoben wurden.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 79 Abs. 2 Ziffer 11 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. Nr. I 102/2002 in der geltenden Fassung in Verbindung mit

1) Auflage Punkt 25) des Bescheides vom 12.11.2012, Zl. MA 22 - …/2011

2) Auflage Punkt 26) des Bescheides vom 12.11.2012, Zl. MA 22-…/2011

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

[…]

Gemäß

1. € 2.100,00

2 Tagen 4 Stunden

 

§ 79 Abs. 2 zweiter Strafsatz Abfallwirtschaftsgesetz BGBl. I Nr. 102/2002 i.d.g.F.

2. €2.100,00

2 Tagen 4 Stunden

 

§ 79 Abs. 2 zweiter Strafsatz Abfallwirtschaftsgesetz BGBl. I Nr. 102/2002 i.d.g.F.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 420,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 4.620,00

Die C. GmbH, haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herr A. B. verhängten Geldstrafen von 1) € 2.100,00 und 2) € 2.100,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 420,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand."

2.       Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die von den Beschwerdeführern rechtzeitig und zulässig erhobene Beschwerde, mit welcher die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens in eventu die Herabsetzung der verhängten Strafen begehrt wird.

3.       Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte dem Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde samt den bezughabenden Verwaltungsakten vor.

4.       Das Verwaltungsgericht Wien holte von der Magistratsabteilung 22 weitere Aktenbestandteile ein und führte am 6. Oktober 2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Erstbeschwerdeführer einvernommen wurde. Auf die Verkündung der Entscheidung wurde von den Beschwerdeführern verzichtet.

II.      Sachverhalt

1.       Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:

Der Erstbeschwerdeführer war im Zeitraum vom 25. September 2018 bis 23. Jänner 2019 verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG der zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft für den Bereich Abfallrecht.

Der beschwerdeführenden Gesellschaft wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 12. November 2012 die Genehmigung für mehrere Änderungen der von ihr betriebenen Abfallbehandlungsanlage am Standort Wien, D.-Straße, unter Auflagen bewilligt. Die Pkte. 25. und 26. dieser Auflagen lauten:

"25. Das Brandschutzkonzept ist vollständig und nach den Regeln der Technik umzusetzen.

26. Die Umsetzung des Brandschutzkonzepts ist von einer dazu fachlich befugten Person (z.B. Verfasser des Konzeptes) zu bestätigen. Die Bestätigung ist der Behörde binnen 8 Wochen nach Vorlage der Fertigstellungsanzeige zu übermitteln."

Das diesem Bescheid als integraler Bestandteil seines Spruchs angeschlossene Brandschutzkonzept vom 19. Jänner 2012 führt in seinem Pkt. 5.4.1. aus, für den Brandabschnitt mit der größten Ausdehnung bzw. höchsten potentiellen Gefahr werde eine Löschwasserrate von ca. 1.200 l/min errechnet, als Faktor für einen Brand im Freien werde 1.750,32 l/min errechnet. In Pkt. 5.4.2.1. werden zwei Hydranten angeführt, deren Löschwassermenge mit insgesamt 1.600 l/m angenommen werde. Die Ergiebigkeit müsse jedoch regelmäßig durch den Anlagenbetreiber überprüft werden. Könnten die "Vorgaben durch den Anlagenbetreiber nicht erreicht oder nur teilweise erreicht werden, müssen Löschwasservorratsbehälter […] errichtet und betrieben werden".

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 25. April 2016 wurden der zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft verschiedene Änderungen betreffend die Abfallarten, Abfallmengen und Anlagenkapazitäten der Abfallbehandlungsanlage am Standort Wien, D.-Straße, bewilligt. Dieser Genehmigungsbescheid enthält als Auflage Pkt. 1 den Ausspruch, dass "Auflagen der Vorbescheide" auf die geänderte Abfallbehandlungsanlage sinngemäß Anwendung fänden.

Das dem Genehmigungsbescheid vom 12. November 2012 zugrundeliegende Entwicklungsprojekt betreffend die Abfallbehandlungsanlage der zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft wurde nach Rechtskraft der Genehmigungsbescheide teilweise umgesetzt, wobei der im Tatzeitraum noch nicht umgesetzte Teil des Projekts eine qualitativ und quantitativ dem umgesetzten Projektteil untergeordnete Rolle einnimmt.

Mit Schreiben vom 23. Juni 2016 übermittelte die zweitbeschwerdeführende Gesellschaft der Magistratsabteilung 22 – unter anderem – eine Anzeige der Teilfertigstellung der geänderten Betriebsanlage und bezog sich darin auf den Genehmigungsbescheid vom 12. November 2012. In dieser Anzeige wurde betreffend das Brandschutzkonzept ausgeführt, dass bislang "die Erstellung eines neuen Brandschutzkonzepts" noch nicht in Auftrag gegeben worden sei, da die geänderte Betriebsanlage noch nicht in ihrer Gesamtheit errichtet und fertiggestellt worden sei. Nach Beendigung der "Bauphase II" werde das Brandschutzkonzept entsprechend überarbeitet werden.

Die zweitbeschwerdeführende Gesellschaft lies von der F. GmbH ein neues Brandschutzkonzept vom 29. März 2017 erstellen, welches eine benötigte Löschwassermenge von 1.160 l/min errechnete (Pkt. 6.10.1.). Auch dieses Brandschutzkonzept ging von der Annahme aus, dass zwei Hydranten in der Umgebung eine Löschwassermenge von 1.600 l/min decken könnten, stellte jedoch fest, dass "die tatsächliche Leistung der Hydranten wiederkehrend zu prüfen" sei. Eine diesem Brandschutzkonzept angeschlossene brandschutztechnische Überprüfung der F. GmbH stellte fest, dass "die Anforderungen des Brandschutzkonzeptes [offenbar gemeint vom 29. März 2017] und der Behördlichen Auflagen im Wesentlichen umgesetzt" seien. Auf eine ausstehende Überprüfung der Hydranten wurde dabei explizit hingewiesen.

Im Tatzeitraum war dem Magistrat der Stadt Wien keine Bestätigung einer dazu fachlich befugten Person übermittelt worden, wonach das Brandschutzkonzept vom 19. Jänner 2012 vollständig und nach den Regeln der Technik umgesetzt worden sei. Im Tatzeitraum war der zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft zudem bereits bekannt, dass die im Brandschutzkonzept vom 19. Jänner 2012 angeführten Hydranten auf Grund niedrigen Drucks nicht die im Brandschutzkonzept angenommene Löschwassermenge erreichen konnten. Bei einer Überprüfung am 20. Februar 2019 wiesen die Hydranten eine Löschwassermenge von 134 l/min bzw. 176 l/min auf.

Die zweitbeschwerdeführende Gesellschaft ist als Betreiberin einer Abfallbehandlungsanlage gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig.

Der Erstbeschwerdeführer weist eine – nicht einschlägige – verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung vom 5. Jänner 2016, sowie durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse und keine Sorgepflichten auf.

2.       Diese Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:

Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und Anforderung weiterer Aktenbestandteile der Magistratsabteilung 22, Würdigung des Beschwerdevorbringens und Einvernahme des Erstbeschwerdeführers als Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zum Inhalt der Genehmigungsbescheide, der Teilfertigstellungsanzeige und den jeweiligen Brandschutzkonzepten ergeben sich aus dem Wortlaut der jeweiligen Dokumente.

Die Feststellung, wonach der noch nicht umgesetzte Teil des Projekts eine dem umgesetzten Projektteil qualitativ und quantitativ untergeordnete Rolle einnimmt, ist zum einen aus der Angabe des Erstbeschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung abzuleiten, wonach der ausstehende Projektanteil ungefähr 25% des Gesamtprojekts betrage, zum anderen aus der Teilfertigstellungsanzeige der zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft, in welcher angegeben wird, im Jahr 2014/2015 sei das Projekt "zu einem Großteil" umgesetzt worden.

Die verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem im Verwaltungsakt enthaltenen Ausdruck.

I.       

II.      

III.     Rechtliche Beurteilung

1.       § 79 Abs. 2 Z 11 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, BGBl. I 102/2002 idF BGBl. I 44/2018, lautet:

"Strafhöhe

§ 79. […]

(2) Wer

[…]

11. die gemäß § 43 Abs. 4, § 44, § 54 Abs. 2 oder § 58 Abs. 2 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen oder die Auflagen, Bedingungen oder Befristungen der gemäß § 77 übergeleiteten Bescheide oder die gemäß § 48 Abs. 1 vorgeschriebenen Befristungen nicht einhält,

[…]

begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht.

[…]"

2.       Die Beschwerdeführer vertreten – zusammengefasst – die Ansicht, dass die im Genehmigungsbescheid vom 12. November 2012 enthaltenen Auflagen Pkt. 25 und 26 für sie (noch) keine verpflichtende Wirkung entfalten, weil das Bauprojekt noch nicht gänzlich abgeschlossen sei. Am 23. Juni 2016 sei lediglich eine Teilfertigstellungsanzeige gelegt worden, die Anwendung des – sich auf den gesamten Genehmigungsumfang beziehenden – Brandschutzprojekts könne daraus nicht resultieren.

2.1.    In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass der von den Beschwerdeführern bereits fertiggestellte und in Betrieb befindliche Teil des Projekts den Großteil der mit dem Genehmigungsbescheid vom 12. November 2012 umfassten Änderungen umgesetzt hat. Folgte man der Ansicht der Beschwerdeführer, wären die ihnen vorgeschriebenen bescheidmäßigen Auflagen zum Brandschutz und einer Vielzahl anderer Bereiche überhaupt erst beachtlich, wenn das Projekt zur Gänze umgesetzt würde. Der Projektwerber hätte es somit in der Hand, durch Nichtinanspruchnahme eines kleinen Teils der ihm bescheidmäßig eingeräumten Berechtigung die Nichterforderlichkeit der Umsetzung der Auflagen in alle Ewigkeit zu perpetuieren. Aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien widerspräche es dem Schutzzweck vorgeschriebener Auflagen, wenn diese bei einem zum Großteil umgesetzten Projekt auf diese Weise faktisch außer Kraft gesetzt werden könnten.

Konkret im Beschwerdefall ist zudem zu beachten, dass sich weder der Wortlaut der Auflage Pkt. 25 im Genehmigungsbescheid vom 12. November 2012, noch der Wortlaut des in dieser Auflage genannten Brandschutzkonzepts vom 19. Jänner 2012 ausdrücklich auf einen trennbaren Teil der mit dem Genehmigungsbescheid vom 12. November 2012 eingeräumten Berechtigung bezieht. Nutzen die Beschwerdeführer in der Folge die ihnen mit dem Genehmigungsbescheid vom 12. November 2012 eingeräumte Berechtigung – wenn auch nur zum Großteil –, so müssen sie auch die mit dem Genehmigungsbescheid verbundenen Auflagen, sofern sich diese nicht ausdrücklich auf einen trennbaren noch nicht umgesetzten Teil des Projekts beziehen, zur Gänze einhalten bzw. umsetzen (vgl. auch VwGH 16.02.2017, Ro 2014/05/0038, wonach grundsätzlich Auflagen einzuhalten sind, sobald von der Bewilligung Gebrauch gemacht wird). Nachdem mit der Teilfertigstellungsanzeige vom 23. Juni 2016 die Umsetzung eines Großteils der genehmigten Änderungen angezeigt und die genehmigten Änderungen in Anspruch genommen wurden, waren dabei auch die an das Legen der Fertigstellungsanzeige knüpfenden Auflagen Pkt. 25 und 26 des Genehmigungsbescheids vom 12. November 2012 einzuhalten.

3.       Die Beschwerdeführer wenden weiters ein, auf Grund später genehmigter weiterer Änderungen – insbesondere des Genehmigungsbescheids vom 25. April 2016 – sei das Brandschutzkonzept vom 19. Jänner 2012 inhaltlich überholt und faktisch nicht mehr umsetzbar.

3.1.    Dem ist zu entgegnen, dass nach dem Wortlaut des Genehmigungsbescheids vom 25. April 2016 die "Auflagen der Vorbescheide" – somit auch jene des Genehmigungsbescheids vom 12. November 2012 – sinngemäß Anwendung finden. Es kann damit allenfalls als Frage aufgeworfen werden, in welcher Form das Brandschutzkonzept vom 19. Jänner 2012 auf mit dem Genehmigungsbescheid vom 25. April 2016 genehmigte Änderungen Anwendung findet, jedoch ist daraus nicht abzuleiten, dass das Brandschutzkonzept vom 19. Jänner 2012 auf die mit dem Genehmigungsbescheid vom 12. November 2012 eingeräumten Berechtigungen nicht mehr anwendbar wäre oder in seinem Geltungsbereich eingeschränkt würde (vgl. zur materiellen Derogation eines früheren Bescheids durch einen späteren VwGH 20.12.2002, 2002/05/0924).

3.2.    Zudem ist ins Treffen zu führen, dass die Beschwerdeführer angesichts der aus ihrer Sicht nach dem Genehmigungsbescheid vom 25. April 2016 geänderten Umstände selbst ein neues Brandschutzkonzept – jenes vom 29. März 2017 – erstellen ließen. Selbst unter der Annahme, dass dieses spätere Brandschutzkonzept inhaltlich jenes vom 19. Jänner 2012 verdrängt hätte und die Auflage Pkt. 25 des Genehmigungsbescheids vom 12. November 2012 nunmehr dahingehend zu lesen sei, dass das Brandschutzkonzept vom 29. März 2017 umzusetzen sei, wäre für die Beschwerdeführer nichts gewonnen, da hinsichtlich der benötigten Löschwassermengen – auf diesen Umstand bezieht sich der gegenständliche Tatvorwurf – auch das Brandschutzkonzept vom 29. März 2017 Vorgaben macht, welche im Tatzeitraum zweifellos nicht erfüllt waren.

Dazu hat der Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angegeben, aus seiner Sicht werde die Löschwassermenge durch bereitgestellte Handfeuerlöscher erreicht. Eine solche Substitution der durch Hydranten oder "Löschwasservorratsbehälter" bereitzustellenden erforderlichen Löschwassermenge durch Handfeuerlöscher wird in beiden vorliegenden Brandschutzkonzepten aber nicht erwähnt, zudem liegen dem Verwaltungsgericht Wien keine Nachweise vor, ab wann genau welche Löschleistung durch Handfeuerlöscher garantiert werden konnte.

4.       Der Erstbeschwerdeführer macht mangelndes Verschulden geltend, weil ein wirksames Kontrollsystem bestanden habe, und somit alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen getroffen worden seien, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten ließen.

4.1.    Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Falle von Ungehorsamsdelikten gemäß § 5 Abs. 1 VStG Fahrlässigkeit anzunehmen, es sei denn, der Beschuldigte macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist dann der Fall, wenn der Beschuldigte im Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, sodass er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte. Nur ein derartiges, durch den Beschuldigten eingerichtetes Kontrollsystem hat daher exkulpierende Wirkung. Ein solches liegt aber nur dann vor, wenn dadurch die Überwachung der Einhaltung der Rechtsnormen, deren Übertretung dem Beschuldigten zur Last gelegt wurde, jederzeit sichergestellt werden kann (vgl. unter vielen VwGH 16.04.2019, Ra 2018/05/0163).

4.2.    Nach den Angaben des Erstbeschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung wurde von der zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft ein externes Unternehmen mit den Brandschutzagenden beauftragt, welches auch die Einhaltung behördlicher Vorschriften überwachen sollte. Die Erkenntnisse des externen Unternehmens seien dann in das unternehmensinterne System eingepflegt worden, woraufhin dann Mitarbeiter der zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft die Umsetzung veranlasst hätten.

Im Beschwerdefall stand nun seit Erstellung des Brandschutzkonzepts vom 19. Jänner 2012 fest, dass die Löschwassermenge der bestehenden Hydranten fraglich sei und regelmäßig überprüft werden müsse. Der Erstbeschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben, im Jahr 2017 habe eine Kontrollmessung ergeben, dass die vorhandene Löschwassermenge nicht ausreiche. Welche weiteren Veranlassungen getroffen wurden, um diesen bekannten Missstand zu beseitigen und nachhaltig eine ausreichende Löschwasserversorgung zu gewährleisten, ist aber offengeblieben. Offenbar hat die zweitbeschwerdeführende Gesellschaft darauf vertraut, das von ihr beauftragte externe Unternehmen werde mit der Behörde eine einvernehmliche Lösung betreffend das Brandschutzkonzept finden, welche aber ebenso wenig erzielt werden konnte wie die Vorgaben des Brandschutzkonzepts vom 19. Jänner 2012 letztlich umgesetzt wurden. Welche konkreten Kontrollmaßnahmen durch den Erstbeschwerdeführer im Tatzeitraum hinsichtlich der Umsetzung des Brandschutzkonzepts vom 19. Jänner 2012 getroffen wurden, ist für das Verwaltungsgericht Wien nicht ersichtlich. Ein bloßes Vertrauen darauf, dass sich andere um die Einhaltung der behördlichen Vorschriften kümmern werden, entspricht jedenfalls nicht den Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem.

5.       Zusammengefasst steht somit für das Verwaltungsgericht Wien fest, dass die zweitbeschwerdeführende Gesellschaft verpflichtet war, durch die (überwiegende) Inanspruchnahme der mit dem Genehmigungsbescheid vom 12. November 2012 eingeräumten Berechtigung das Brandschutzkonzept vom 19. Jänner 2012 vollständig und nach den Regeln der Technik umzusetzen (Pkt. 25 der Auflagen) sowie binnen acht Wochen nach Vorlage der Fertigstellungsanzeige vom 23. Juni 2016 der Behörde die Bestätigung dieser Umsetzung einer dazu fachlich befugten Person vorzulegen (Pkt. 26 der Auflagen).

Auf Grund der im Tatzeitraum nicht ausreichend vorhandenen Löschwassermenge in Zusammenhang mit den bestehenden Hydranten fehlte es im Beschwerdefall an einer vollständigen Umsetzung des Brandschutzkonzepts vom 19. Jänner 2012. Unzweifelhaft wurde darüber hinaus der Behörde keine Bestätigung der Umsetzung dieses Brandschutzkonzepts von einer dazu fachlich befugten Person vorgelegt.

Auf Grund des eben unter Pkt. III.4. Gesagten sind diese Verwaltungsübertretungen dem Erstbeschwerdeführer als dem nach § 9 Abs. 2 VStG Verantwortlichen der zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft subjektiv vorwerfbar.

6.       Die Beschwerdeführer wenden hinsichtlich des zweiten angelasteten Delikts Verfolgungsverjährung iSd § 31 Abs. 1 VStG ein, weil es sich um kein Dauerdelikt handle, "da die Verletzung einer fristgebundenen Pflicht jedenfalls kein Dauerdelikt" bilde.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründet die Unterlassung der Erstattung von Meldungen oder von Veröffentlichungen, die nach dem Gesetz in einer bestimmten Frist oder "unverzüglich" vorzunehmen sind, ein Dauerdelikt (VwGH 22.7.2019, Ra 2019/02/0130). Bei einem Dauerdelikt ist aber nun nicht nur die Herbeiführung des rechtswidrigen Zustands, sondern auch dessen Aufrechterhaltung pönalisiert; die Tat wird solange begangen, als der verpönte Zustand dauert. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Dauerdelikten die Festlegung der Tatzeit mit jenem Zeitpunkt, zu dem die Tat entdeckt wurde, nicht zu beanstanden (VwGH 29.10.2015, Ra 2015/07/0097).

Die von den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang zitierte Rechtsprechung und Literatur bezieht sich auf regelmäßig wiederkehrende Verpflichtungen (so etwa die jährliche Überprüfung der Betriebssicherheit in VwGH 16.12.1980, 1264/80), nicht jedoch auf eine einmal zu erstattende Anzeige. Im Beschwerdefall liegt für das Verwaltungsgericht Wien zweifellos eine unterlassene Meldung vor, was ein Dauerdelikt begründet. Nachdem bis zum Ende des Tatzeitraums die vorzulegende Bestätigung der Umsetzung des Brandschutzkonzepts vom 19. Jänner 2012 noch immer ausständig war, war die Verfolgung dieses Delikts auch nicht verjährt iSd § 31 Abs. 1 VStG.

7.       Die Beschwerdeführer wenden schließlich ein, eine Bestrafung wegen beider vorgeworfener Delikte stelle eine unzulässige Doppelbestrafung im Sinn des Art 4 Abs. 1 7. ZPEMRK dar, weil der Unrechtsgehalt des zweiten angelasteten Delikts mit einer Bestrafung des ersten angelasteten Delikts konsumiert werde.

7.1.    In seiner Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof eine verfassungsrechtlich unzulässige Doppel- und Mehrfachbestrafung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 7. ZPMRK dann erkannt, wenn eine Strafverfolgung wegen einer strafbaren Handlung bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war und dabei der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt des Täterverhaltens vollständig erschöpft. Ein weitergehendes Strafbedürfnis entfällt in dieser Konstellation, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfasst. Strafverfolgungen bzw. Bestrafungen wegen mehrerer Delikte, deren Straftatbestände einander wegen Subsidiarität, Spezialität oder Konsumtion ausschließen, bilden verfassungswidrige Doppelbestrafungen, wenn dadurch ein und dieselbe strafbare Handlung strafrechtlich mehrfach geahndet wird (VwGH 26.6.2018, Ra 2017/05/0294). Der Verwaltungsgerichtshof hat dabei insbesondere darauf abgestellt, ob Tatvorwürfe dasselbe Tatgeschehen betreffen.

7.2.    Im gegebenen Zusammenhang sind für das Verwaltungsgericht Wien mit den beiden angelasteten Übertretungen wegen Nichteinhaltung zweier bescheidmäßiger Auflagen unterschiedliche Zielrichtungen und daraus folgend auch unterschiedliche Unwertsurteile verbunden.

So dient die mit Auflage Pkt. 25 des Genehmigungsbescheids vom 12. November 2012 vorgeschriebene vollständige Umsetzung des Brandschutzkonzepts der Brandsicherheit am Betriebsgelände der zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft. Die mit Auflage Pkt. 26 des Genehmigungsbescheids vom 12. November 2012 verlangte Bestätigung der Umsetzung des Brandschutzkonzepts durch eine fachlich dazu befugte Person an die Behörde verfolgt hingegen das Ziel, die Behörde in die Lage zu versetzen, effizient die Überwachung von ihr vorgeschriebener Auflagen überprüfen und überwachen zu können. Durch die Vorlage der entsprechenden Bestätigung kann die Behörde die Umsetzung des von ihr vorgeschriebenen Brandschutzkonzepts überprüfen, ohne eigenständig weitere Ermittlungsmaßnahmen zu setzen. Die Zielrichtung dieser Auflage ist somit neben den aus einer fachgemäßen Überprüfung von Brandschutzmaßnahmen resultierenden erhöhten Brandsicherheit in der Verwaltungsvereinfachung zu sehen. Ein Verstoß gegen Auflage Pkt. 25 oder 26 des Genehmigungsbescheids vom 12. November 2012 zieht schließlich nicht automatisch eine Bestrafung wegen des jeweiligen anderen Auflagenverstoßes nach sich, so könnte etwa das Brandschutzkonzept vollständig umgesetzt werden, aber bloß die Bestätigung darüber unterlassen werden, oder eine solche Bestätigung vorgelegt werden, ohne das Brandschutzkonzept tatsächlich vollständig umzusetzen.

Für das Verwaltungsgericht Wien ist daher keine Konsumation des Unrechtsgehalts des Verstoßes gegen Auflage Pkt. 26 des Genehmigungsbescheids vom 12. November 2012 zu erkennen, wenn bereits eine Bestrafung wegen Verstoß gegen Auflage Pkt. 25 des Genehmigungsbescheids vom 12. November 2012 erfolgt.

8.       Zur Strafbemessung:

8.1.    Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Milderungs- und Erschwerungsgründe sind im Verwaltungsstrafgesetz nicht taxativ aufgezählt. Auch die Dauer eines strafbaren Verhaltens kann im Rahmen der Strafbemessung maßgebend sein (VwGH 12.12.1995, 94/09/0197). Bei der Strafbemessung kommt es gemäß § 19 Abs. 2 letzter Satz VStG – unter anderem – auf die Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht an. Die Strafbemessung setzt entsprechende Erhebungen dieser Umstände durch das Verwaltungsgericht voraus, wobei allerdings in der Regel mit den Angaben des Beschuldigen das Auslangen zu finden sein wird (vgl. zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 VwGH 22.12.2008, 2004/03/0029 mwN).

8.2.    Im Beschwerdefall ging die belangte Behörde von einem gewerbsmäßigen Handeln der zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft im Bereich der Abfallwirtschaft aus. Dieser Umstand wurde von den Beschwerdeführern nicht in Zweifel gezogen. Wenngleich nicht jeder, der gewerbsmäßig eine unter das Abfallwirtschaftsgesetz fallende Tätigkeit ausübt, gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung VwGH 27.2.2018, Ra 2016/05/0021), ist angesichts des Umstands, dass die zweitbeschwerdeführende Gesellschaft eine Abfallbehandlungsanlage betreibt, das gewerbsmäßige Handeln im Bereich der Abfallwirtschaft evident.

8.3.    Die durch die Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes geschützten Rechtsgüter – unter anderem der Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren und der Schutz der Umwelt (vgl. § 1 Abs. 1 AWG 2002) – haben keine geringe Bedeutung, weshalb eine Anwendung des § 33a VStG oder des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG im Beschwerdefall von vornherein ausscheidet. Auch angesichts der hohen Strafdrohungen und der zu berücksichtigenden Mindeststrafen ist davon auszugehen, dass mit den anzuwendenden Strafbestimmungen keine Rechtsgüter bloß geringer Bedeutung geschützt werden sollen.

8.4.    Im Beschwerdefall ist bei beiden angelasteten Delikten eine Mindeststrafe von € 2.100,— zu verhängen, die belangte Behörde hat bei den verhängten Geldstrafen auch jeweils tatsächlich die Mindeststrafen herangezogen. Eine weitere Herabsetzung käme daher nur unter den Voraussetzungen des § 20 VStG in Betracht. Die Anwendung des § 20 VStG (außerordentliche Milderung der Strafe) setzt voraus, dass die vorliegenden Milderungsgründe – und zwar nicht der Zahl nach, sondern – dem Gewicht nach die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen (VwGH 25.4.2018, Ra 2017/09/0044).

Diese Voraussetzungen sind im Beschwerdefall nicht erfüllt. Abgesehen davon, dass die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit beim Erstbeschwerdeführer nicht vorliegt, käme dieser allein noch keine entscheidende Bedeutung zu (VwGH 27.3.2015, Ra 2015/02/0009). Aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien liegen auch keine Umstände vor, die einem Verbotsirrtum nahe kommen, wie in der Beschwerde behauptet wird. Von der belangten Behörde wurde zu Recht der lange Tatzeitraum als erschwerend herangezogen, sodass allfälligen vorliegenden Milderungsgründen – die Beschwerdeführer führen hier die fehlende Schutzgutbeeinträchtigung an – in Gesamtabwägung kein ausreichendes Gewicht zukommt, um von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe zu sprechen.

9.       Die Beschwerde ist somit sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach als unbegründet abzuweisen.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer infolge der Beschwerdeabweisung jeweils 20% der verhängten Geldstrafen als Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu leisten.

Der Haftungsausspruch für die zweitbeschwerdeführende Gesellschaft stützt sich auf § 38 VwGVG iVm § 9 Abs. 7 VStG.

10.      Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Beschwerdefall waren vorrangig Fragen betreffend die Auslegung bescheidmäßig vorgeschriebener Auflagen und damit Einzelfallfragen zu klären. Im Übrigen weicht die Entscheidung von der zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems, zum Vorliegen einer verfassungsrechtlich unzulässigen Doppelbestrafung oder zur Strafbemessung weder ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die Frage, ob ein konkretes Kontrollsystem eines bestimmten Unternehmens ausreichend wirksam gewesen ist, betrifft im Übrigen nur den Einzelfall und stellt als solche keine grundsätzliche Rechtsfrage dar (VwGH 3.10.2018, Ra 2018/07/0421). Auch der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalls eine außerordentliche Milderung der Strafe nach § 20 VStG gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (VwGH 12.01.2018, Ra 2017/08/0043).

Schlagworte

Abfallwirtschaft; Genehmigungsbescheid; Auflage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.003.032.7529.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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