Entscheidungsdatum
10.03.2021Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art. 20 Abs4Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Dr. Neumann über die Beschwerde des Herrn Dr. A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vom 9.7.2021, Zl. ..., mit welchem die Anträge vom 10.5.2021 auf - im Sinn des Wiener Auskunftspflichtgesetzes und/oder Wiener Umweltinformationsgesetzes und/oder Umweltinformationsgesetzes - fristgerechte Übermittlung
A. aller Unterlagen (Bescheide, Beschlüsse, Erkenntnisse, Entscheidungen, Verfahrensanordnungen etc.) im Sinn der GewO sowie sämtlicher im Rahmen von Ermittlungen im Zusammenhang damit durchgeführten Maßnahmen (wie insbesondere Messungen, Gutachten und Stellungnahmen etc.) betreffend die Betriebsanlage C. D., E.-straße 3-5,Wien und
B. aller Anzeigen und Anträgen gemäß GewO samt aller Unterlagen sowie sämtlicher im Rahmen der Ermittlung im Zusammenhang mit den Anzeigen und Anträgen gemäß GewO durchgeführten Maßnahmen (wie insbesondere Messungen, Gutachten und Stellungnahmen) betreffend 1) F.-Bar, 2) G. und 3) H. und
C. aller Anzeigen, Ansuchen und Anträge samt aller Bewilligungen gemäß StVO und aller Gebrauchserlaubnisse gemäß Wr. GebrauchsabgabeG sowie aller Unterlagen samt sämtlicher im Rahmen der Ermittlung im Zusammenhang damit durchgeführten Maßnahmen (wie insbesondere Messungen, Gutachten und Stellungnahmen) betreffend 1) F.-Bar, 2) C. D. GmbH, 3) G., und H.,
I.) gemäß § 3 Abs. 3 und Abs. 6 Wiener Auskunftspflichtgesetz, LGBl. Nr. 20/1988 idgF, II.) gemäß § 8 Abs. 1 Umweltinformationsgesetz, BGBl. Nr. 495/1993 idgF und III.) gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 Wiener Umweltinformationsgesetz, LGBl. Nr. 15/2001 idgF, zurückgewiesen wurden,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Verfahrensgang
1.1. Mit Anbringen des Beschwerdeführers vom 19.4.2021 (übermittelt per E-Mail am 20.4.2021) beantragte dieser – im Sinn des Wiener Auskunftspflichtgesetzes und/oder Wiener Umweltinformationsgesetzes und/oder Umweltinformationsgesetzes – für i) F.-Bar, ii) C. D. GmbH, iii) G. und iv) H. die fristgerechte Übermittlung aller Anzeigen (gemäß § 76a Abs. 3 erster Satz GewO) samt aller Unterlagen im Sinn des § 353 Z 1 lit. a bis c GewO (gemäß § 76 Abs. 3 zweiter Satz GewO) sowie sämtlicher im Rahmen der Ermittlungen im Zusammenhang mit den Anzeigen gemäß § 76a GewO durchgeführten Maßnahmen (wie insbesondere Messungen, Gutachten und Stellungnahmen).
Der Beschwerdeführer weist in seinem Anbringen (wie seinen Angaben zufolge bereits in E-Mails im Jahr 2020) auch darauf hin, dass er durch die von den unter i) bis iv) genannten Unternehmen betriebenen Gastgärten in der E.-straße verursachten Immissionen maßgeblich beeinträchtigt und in seiner Gesundheit massiv gefährdet sei. Daraus ergebe sich, dass die Anzeige gemäß § 76a Abs. 3 GewO samt Unterlagen iSd § 353 Z 1 lit. a bis c GewO sowie sämtlicher im Rahmen der amtswegigen Ermittlung durchgeführten Maßnahmen (wie insbesondere Messungen, Gutachten und Stellungnahmen) eine Umweltinformation iSd Umweltinformationsgesetzes darstellen würden, weil die darin enthaltenen Informationen den notwendigen Aufschluss über die Sicherstellung des Schutzes für die menschliche Gesundheit und die Umwelt geben würden. Damit würde es sich um Maßnahmen zum Schutz der im Umweltinformationsgesetz genannten Umweltgüter handeln.
1.2. Mit E-Mail des Magistrats der Stadt Wien (MBA …) vom 27.4.2021 wird dem Beschwerdeführer wie folgt mitgeteilt:
„Sehr geehrter Herr Dr. B.,
in Entsprechung Ihres Ersuchens vom 20.04.2021 auf Grundlage des Wr. AuskunftspflichtG und des UIG wird mitgeteilt:
- Betriebsanlage „C. D.“, E.-straße 3-5:
Eine Anzeige gemäß § 76a GewO 1994 liegt ha. nicht auf.
- Betriebsanlage „G.“, E.-straße 3-5: 68 Verabreichungsplätze; Betriebszeit: 08.00-23.00 Uhr
• Beurteilung durch die MA 22 vom 11.09.2014:
Projektangaben zum geplanten Gastgarten:
Dem beiliegenden Übersichtsplan kann die Errichtung eines Gastgartens mit 68 Verabreichungsplätzen auf dem Gehsteig an der Adresse E.-straße 3-5 im … Wiener Gemeindebezirk entnommen werden. Der Gastgarten soll von 8:00 bis 23:00 Uhr ohne Musikdarbietung betrieben werden.
Immissionsberechnung:
Die Schallemissionsdaten wurden gemäß ÖNORM S 5012, Tabelle 2, Kategorie 1, dies beinhaltet ruhiges Gästeverhalten inkl. der Einnahme von Speisen, zugeordnet. Der energieäquivalente Schallleistungspegel pro Person LW, A, 1P beträgt somit 60 dB, der Rechenwert des A-bewerteten Schallleistungspegels LW,A,rech beträgt 86 dB bei einer Anzahl von 459 Spitzen je Stunde.
Unter Berücksichtigung der Zahl der Verabreichungsplätze und der Betriebsdauer errechnet sich gemäß der ÖNORM S 5012 inklusive dem Zuschlag von 5 dB gemäß ÖAL- Richtlinie 3, Blatt 1, für den exponiertesten Anrainer, dieser befindet sich lt. der Beschreibung des Gastgartens in einer Entfernung von 10,1 Metern eine Immission als Beurteilungspegel Lr, spez von 51 dB, A-bewertet, sowie Spitzenpegel LA, Sp von 56 dB, A- bewertet. Die Bedingung LA, Sp ? Lr, spez + 25 ist erfüllt, daher bleibt der angegebene Beurteilungspegel Lr, spez als Beurteilungsgrundlage aufrecht.
Planungsrichtwert nach der Flächenwidmungskategorie:
Nach der Flächenwidmung wird für das angrenzende gemischte Baugebiet gemäß ÖNORM S 5021 für die Tageszeit ein Beurteilungspegel Lr, FW von 60 dB, für die Abendzeit ein Beurteilungspegel Lr, FW von 55 dB, und für die Nachtzeit ein Beurteilungspegel Lr, FW von 50 dB angegeben.
Daher ergeben sich folgende Beurteilungspegel der ortsüblichen Schallimmission Lr,o Tags/Abends/Nachts mit 60/55/50 dB.
Ermittlung des Planungswertes für die spezielle Schallimmission:
Gemäß ÖAL Richtlinie 3 – Blatt 1 ist der Planungswert für die spezifische Schallimmission Lr, PW das Minimum aus dem Beurteilungspegel der ortsüblichen Schallimmission repräsentativer Quellen Lr,,o und dem Beurteilungs-pegel nach Flächenwidmungskategorie Lr, FW.
In diesem Fall bildet sich der Planungswert Lr, PW für die spezifische Schallimmission aus dem Beurteilungspegel nach der Flächenwidmung Wiens.
Zusammenfassung:
Der Planungstechnische Grundsatz gemäß ÖAL- Richtlinie 3, Blatt 1, verlangt, dass der Beurteilungspegel Lr, spez um 5 dB unter dem Planungswert Lr, PW liegen muss.
Für die Tageszeit (08:00 bis 19:00 Uhr) ist diese Bedingung erfüllt, der Planungstechnische Grundsatz ist daher eingehalten.
Definition des Planungstechnischen Grundsatzes gemäß ÖAL-Richtlinie 3 Blatt 1
Die Einhaltung des Planungstechnischen Grundsatzes gemäß ÖAL-Richtlinie Nr.3 Blatt 1 (Beurteilung von Schallimmissionen im Nachbarschaftsbereich) bedeutet, dass es zu keiner messtechnisch nachweisbaren Veränderung der vorherrschenden örtlichen akustischen Situation kommt. Eine lärmmedizinische Beurteilung ist bei Einhaltung des Planungstechnischen Grundsatzes nicht erforderlich, da keine schalltechnisch relevanten Veränderungen auftreten.
Für die Abendzeit (19:00 – 22:00 Uhr) sowie die Nachtzeit (22:00 bis 23:00 Uhr) ist diese Bedingung nicht erfüllt. Eine individuelle lärmmedizinische Beurteilung ist gemäß ÖAL Richtlinie 3 – Blatt 1, Punkt 4.2 erforderlich.
Schalltechnische Bestandssituation:
Da den strategischen Lärmkarten an der genannten Adresse keine Lärmindizes entnommen werden können, wurde zur Erfassung der Bestandslärmsituation eine Schallpegelmessung vor Ort, an der Ecke E.-straße/J.-platz am 9.9.2014 in der Zeit von 19:00 - 23:30 durchgeführt. Die Wetterbedingungen waren für eine Schallpegelmessung zulässig, es war windstill, kein Regen. Dabei konnten in der ruhigsten Stunde für den Abendzeitraum bzw. für die Nachtzeit folgende Parameter messtechnisch erfasst werden:
Abendzeitraum: (21:00-22:00 Uhr)
Mittlerer Spitzenpegel LA,1.....................................................................................66 dB Dauerschallpegel LA, eq..........................................................57 dB Basispegel LA,95....................................................................53 dB
Nachtzeit: (22:00-23:00)
Mittlerer Spitzenpegel LA,1......................................................66 dB Dauerschallpegel LA, eq..........................................................55 dB Basispegel LA,95…………….........................................................51 dB
Allgemein prägend und pegelbestimmend ist der in der Fußgängerzone vorherrschende Gästelärm der umliegenden, gut besuchten Gastgärten sowie der auf dem Gehsteig flanierenden Passanten.
Gemäß der Anfrage vom 27.6.2014, in welcher um mehrere Schallpegelmessungen in der Wohnung des Beschwerdeführers, Dr. B. gebeten wurde, wurde mit dem Beschwerdeführer ein Termin für den 31.7.2014, in der Zeit ab 21:45 Uhr vereinbart. Nach einem Telefonat mit Dr. B. wurde dieser Termin witterungsbedingt abgesagt und ein weiterer Termin für den 7.8.2014 um 21:45 Uhr vereinbart. Die Messung wurde im strassenseitigen Wohnraum bei geöffnetem Fenster durchgeführt. Folgende Parameter wurden dabei messtechnisch erfasst:
Messpunkt: 1 Meter hinter dem geöffneten Fenster:
mittlerer Spitzenpegel LA,1 ...............................................60 dB Dauerschallpegel LA, eq.....................................................57 dB Basispegel LA,95……………................................................... 54 dB
Messpunkt: 2 Meter hinter dem geöffneten Fenster:
mittlerer Spitzenpegel LA,1 ...............................................57 dB Dauerschallpegel LA, eq....................................................53 dB Basispegel LA,95……………...................................................50 dB
Messpunkt: 0,5 Meter vor dem geöffneten Fenster:
mittlerer Spitzenpegel LA,1 ...............................................69 dB Dauerschallpegel LA, eq....................................................64 dB
Basispegel LA,95……………...................................................60 dB
• Beurteilung durch die MA 15 vom 02.10.2014:
Aus der Stellungnahme der MA 22 vom 11.9.2014 geht hervor, dass der planungstechnische Grundsatz zur Tageszeit eingehalten, zur Abend- und Nachtzeit nicht eingehalten wird.
Die Schallimmissionen durch den Gastgarten, werden mit 51 dB als Beurteilungspegel und mit 56 dB als Spitzenpegel angegeben.
Am 26.09.2014 ab 14 Uhr und am 29.09.2014 ab 21.30 Uhr wurde eine Erhebung an der oben genannten Adresse durchgeführt.
Die akustische Situation am Abend war durch den Gästelärm aus den bestehenden Gastgärten geprägt.
In der Wohnung des Beschwerdeführers wurde zur Abendzeit ein Umgebungsgeräuschpegel von 57 dB sowie Schallpegelspitzen von 66 dB gemessen.
Die betriebskausalen Schallimmissionen werden aufgrund der Intensität zur Abendzeit im Umgebungsgeräuschpegel untergehen, sodass keine gesundheitlichen Auswirkungen auf den menschlichen Organismus zu erwarten sind.
Zur Nachtzeit wurde der Basispegel in der Wohnung des nächsten Anrainers zwischen 50 - 60 dB gemessen. Die Schallpegelspitzen wurden mit 66 - 69 dB gemessen.
Auch zur Nachtzeit werden die betriebskausalen Schallimmissionen im Basispegel untergehen.
Die Intensität der Schallpegelspitzen durch den Gastgarten ist vergleichbar mit der Intensität der Schallpegelspitzen aus der Umgebung.
Auch zur Nachtzeit ist durch die Schallimmissionen aus dem Gastgarten keine besondere Reaktion des menschlichen Organismus zu erwarten.
- Betriebsanlage „F.-Bar“, E.-straße 7: 50 Verabreichungsplätze; Betriebszeit: 08.00-23.00 Uhr:
• Beurteilung durch die Magistratsabteilung 36 - A Schalltechnik vom 18.05.2018:
1. Allgemeines
Den übermittelten Unterlagen zufolge beabsichtigt die F. Bar GmbH, einen Gastgarten in Wien, E.-straße 7 mit 50 Verabreichungsplätzen vor der Betriebsanlage auf öffentlichem Grund in der Zeit von 08:00 Uhr bis 23:00 Uhr zu betreiben.
Entsprechend der Anfrage wird für das Gästeverhalten der Kategorie 2 – Unterhaltung in normaler Lautstärke, häufige Serviergeräusche angesetzt. Die Entfernung zwischen dem Gastgarten und dem nächstgelegenen Wohnraumfenster ist mit 6 Metern horizontal und 1,5 Meter vertikal angegeben.
2. Berechnung der zu erwartenden spezifischen Schallimmissionen durch den Gastgartenbetrieb
Unter Zugrundelegung der Verabreichungsplätze, sowie dem Gästeverhalten nach ÖNORM S 5012, errechnet sich unter Berücksichtigung der Entfernung vor dem Anrainerwohnfenster eine spezifische Schallimmission von 51 dB, A-bewertet, sowie ein Spitzenpegel von 64 dB, A-bewertet bei 113 Spitzen pro Stunde.
3. Beurteilung der spezifischen Schallimmissionen durch den Gastgartenbetrieb
Zur Ermittlung der ortsüblichen akustischen Umgebungssituation erfolgte am 14.5.2018 zur Abend- und Nachtzeit eine Schallpegelmessung. Auf Basis der Erhebung kann von folgender ortsüblichen akustischen Umgebungssituation ausgegangen werden:
Tageszeit (Lr,o,Tag) 67 dB
Abendzeit (Lr,o,Abend) 62 dB
Nachtzeit (Lr,o,Nacht) 58 dB
Das geografische Informationssystem der Stadt Wien weist die Liegenschaften als gemischtes Baugebiet aus. Gemäß ÖNORM S 5021 betragen die Planungsrichtwerte für die Immissionen zur
Tageszeit (Lr,FW,Tag) 60 dB
Abendzeit (Lr,FW,Abend) 55 dB
Nachtzeit (Lr,FW,Nacht) 50 dB
Richtliniengemäß sind die Werte für den Beurteilungspegel der ortsüblichen Schallimmission repräsentativer Quellen (Lr,o) den Planungsrichtwerten für Immissionen (Lr,FW) gegenüberzustellen, wobei zur weiteren Beurteilung die niedrigeren Werte als Planungswerte (Lr,PW) heranzuziehen sind.
Zur Bildung des Beurteilungspegels der spezifischen Schallimmission (Lr,spez) ist der spezifischen Schallimmission ein genereller Anpassungswert von 5 dB hinzuzurechnen, sodass sich für die relevanten Beurteilungspegeln nachstehende spezifische Schallimmissionen errechnen:
Tageszeit (Lr,spez,Tag) 55 dB
Abendzeit (Lr,spez,Abend) 56 dB
Nachtzeit (Lr,spez,Nacht) 56 dB
Hinweis:
Für die Tageszeit und des daraus resultierenden Durchrechenzeitraumes errechnet sich für den Lr, spez, Tag ein um 1 dB geringerer Wert.
Eine Gegenüberstellung der kennzeichnenden Schallpegelspitzen (LA,Sp) und den spezifischen Schallimmissionen (Lr,spez) zeigt, dass die richtliniengemäße Bedingung LA,Sp ? Lr,spez + 25 erfüllt ist und sohin der Lr,spez der weiteren Beurteilung zugrunde gelegt wird.
Gemäß der ÖAL Richtlinie Nr. 3 – Blatt 1 ist der planungstechnische Grundsatz dann erfüllt, wenn der Beurteilungspegel der spezifische Schallimmission (Lr,spez) um mindestens 5 dB unter dem Planungswert (Lr,PW) liegt.
Für die Tageszeit (08:00 bis 19:00 Uhr) ist diese Bedingung erfüllt.
Für die Abendzeit (19:00 – 22:00 Uhr) und Nachtzeit (22:00 bis 23:00 Uhr) ist diese Bedingung nicht erfüllt und es ist eine individuelle lärmtechnische und lärmmedizinische Beurteilung gemäß ÖAL Richtlinie Nr. 3 – Blatt 1, Punkt 4.2 erforderlich.
4. Individuelle lärmtechnische Beurteilung
Für die Berechnung der Erhöhung des ortsüblichen akustischen Umgebungsgeräuschpegels ist die schalltechnische Bestandssituation mit der errechnenden spezifischen Immission des Gastgartens energetisch zu addieren.
Für die Abendzeit beträgt der anzusetzende Umgebungsgeräuschpegel 62 dB, A-bewertet und ist mit der errechneten spezifischen Immission des Gastgartens von 51 dB, A-bewertet energetisch zu addieren. Die Bestandssituation wird vor dem nächstgelegenen Anrainerfenster um 0,3 dB erhöht.
Für die Nachtzeit beträgt der anzusetzende Umgebungsgeräuschpegel 58 dB, A-bewertet und ist mit der errechneten spezifischen Immission des Gastgartens von 51 dB, A-bewertet energetisch zu addieren. Die Bestandssituation wird vor dem nächstgelegenen Anrainerfenster um 0,8 dB erhöht.
5. Zusammenfassung
Eine lärmmedizinische Beurteilung nicht erforderlich, da die sich ergebende Erhöhung des Umgebungsgeräuschpegels der Bestandssituation innerhalb des normgemäßen Vertrauensbereiches bei Schallpegelmessungen liegt.
- Betriebsanlage „H.“, E.-straße 3A: 40 Verabreichungsplätze; Betriebszeit 08.00- 23.00 Uhr:
• Beurteilung durch die MA 36-A Schalltechnik vom 03.05.2019:
*Messung (1h) zur Abendzeit im Beurteilungszeitraum (3h) von 19.00 Uhr bis 22.00 Uhr
**Messung (2h) zur Nachtzeit im Beurteilungszeitraum (2h) von 22.00 Uhr bis 24.00 Uhr
1. Allgemeines
Den Einreichunterlagen ist zu entnehmen, dass bei der gegenständlichen Betriebsanlage am Gehsteig ein Gastgarten mit 40 Verabreichungsplätzen (VAP) genehmigt werden soll. Der Gastgarten soll laut Beschreibung in der Zeit von 8.00 Uhr bis 23.00 Uhr ohne Musikdarbietungen betrieben werden. Die Entfernungen vom Gastgarten zum nächsten Wohnungsfenster betragen laut Beschreibung des Gastgartens vom 28.02.2019 horizontal 8,84 m und vertikal 9,20 m. Das ergibt diagonal 12,76 Meter. Laut den Einreichunterlagen (Beschreibung des Gastgartens im Punkt 2) ist im Gastgarten mit einem Gästeverhalten der Kategorie 1 (Ruhiges Gästeverhalten, z.B. Gartenrestaurant zum Einnehmen von Speisen, Gartencafe) gemäß ÖNORM S 5012 zu rechnen.
2. Berechnung der zu erwartenden spezifischen Schallimmissionen durch den Gastgartenbetrieb
Unter Zugrundelegung von 40 Verabreichungsplätzen, den Entfernungen zwischen dem geplanten Gastgarten zu dem nächstgelegenen Anrainerwohnfenster sowie der Angabe des zu erwartenden Gästeverhaltens errechnet sich gemäß ÖNORM S 5012 vor dem nächstgelegenen Anrainerwohnfenster eine spezifische Schallimmission von LA,eq = 42 dB, sowie ein Spitzenpegel LA,Sp = 53 dB mit einer Häufigkeit von 4,5 pro Minute.
3. Beurteilung der spezifischen Schallimmissionen durch den Gastgartenbetrieb gemäß ÖAL-Richtlinie Nr. 3
Die schalltechnische Bestandssituation an der Fassade des Gebäudes kann den strategischen Lärmkarten für Wien (Straßenverkehr 2012) entnommen werden.
Für den relevanten Straßenabschnitt beträgt der Beurteilungspegel der ortsüblichen Schallimmission für die:
Nachtzeit (22.00 bis 6.00) Lr,o,Nacht 45-50 dB, A
Laut Online-Flächenwidmungsplan liegt die gegenständliche Betriebsanlage im gemischten Baugebiet. Im Gebäude sind eine Betriebsanlage und Wohnungen. Gemäß ÖNORM S 5021, Kategorie 3 (W) betragen die Planungsrichtwerte für die Immissionen zur:
Tageszeit Lr,FW,Tag 55 dB
Abendzeit Lr,FW,Abend 50 dB
Nachtzeit Lr,FW,Nacht 45 dB
Richtliniengemäß sind die Werte (Lr,o) aus der strategischen Lärmkarte für Wien den Planungsrichtwerten für Immissionen (Lr,FW) gegenüberzustellen, wobei zur weiteren Beurteilung die niedrigeren Werte als Planungswert (Lr,PW) heranzuziehen sind. Dies sind im gegenständlichen Fall die Schallimmissionen (Lr,FW).
Zur Bildung des Beurteilungspegels der spezifischen Schallimmission (Lr, spez) ist der spezifischen Schallimmission von 42 dB, A-bewertet ein genereller Anpassungswert von plus 5 dB hinzuzurechnen, sodass sich für die relevanten Beurteilungszeiten nachstehende spezifischen Schallimmissionen errechnen:
Tageszeit Lr, spez, Tag 46 dB*
Abendzeit Lr, spez, Abend 47 dB
Nachtzeit Lr, spez, Nacht 47 dB
*Hinweis:
Aufgrund der angegebenen Betriebszeiten für die Tageszeit und des daraus resultierenden Durchrechenzeitraums errechnet sich für den Lr,spez,Tag ein um 1 dB geringerer Wert.
Eine Gegenüberstellung der kennzeichnenden Schallpegelspitzen (LA,Sp) und den spezifischen Schallimmissionen (Lr,spez) zeigt, dass die richtliniengemäße Bedingung LA,Sp ? Lr,spez + 25 erfüllt ist, und es wird sohin der Lr,o der weiteren Beurteilung zugrunde gelegt.
Gemäß ÖAL Richtlinie 3 – Blatt 1 ist der planungstechnische Grundsatz dann erfüllt, wenn der Beurteilungspegel Lr,spez um 5 dB oder mehr unter dem Planungswert Lr,PW liegt.
Für die Tagzeit (08:00 bis 19:00 Uhr) ist diese Bedingung erfüllt.
Für die Abendzeit (19:00 bis 22:00 Uhr) und für die Nachtzeit (22:00 bis 23:00 Uhr) ist diese Bedingung nicht erfüllt. Es ist sohin eine individuelle lärmtechnische Beurteilung erforderlich.
Zur individuellen lärmtechnischen Beurteilung sind Schallpegelmessungen vor Ort gemäß ÖAL- Richtlinie 3 (Beurteilung von Schallimmissionen im Nachbarschaftsbereich, www.oeal.at) des ÖAL (österreichischer Arbeitsring für Lärmbekämpfung) erforderlich.
Schallpegelmessung am 26.03.2019 von 19:00 Uhr bis 20:00 Uhr Abendzeit Lr,o,Abend 58 dB
Schallpegelmessung am 26.03.2019 von 22:00 Uhr bis 24:00 Uhr Nachtzeit Lr,o,Nacht 55 dB
Der örtliche Umgebungsgeräuschpegel war bestimmt von Schallimmissionen von Menschen, die sich teils in Gruppen vor Ort und in der Nähe (Stephansplatz) aufhielten, gingen (Gehgeräusche), kommunizierten (sprachen, telefonierten), Geräusche aus Wohnungen und entfernt (Markt) wahrnehmbaren Verkehrslärm (dh. Schallimmissionen von Fahrbewegungen von Kraftfahrzeugen des Verkehrsträgers Straße).
Für die Berechnung der Erhöhung der ortsüblichen akustischen Situation ist die schalltechnische Bestandssituation mit der errechneten Immission des Gastgartens in der Höhe von LA,eq = 43 dB kumulativ zu addieren.
Erhöhung der ortsüblichen akustischen Situation
Abendzeit 0 dB
Nachtzeit 0 dB
Es wird die Bestandssituation vor dem nächstgelegenen Anrainerfenster zur Nachtzeit nicht erhöht. Die Erhöhung um Null Dezibel (dB) liegt gemäß den lärmmedizinischen Vorgaben der MA 15 unterhalb der Toleranz für Überschreitungen der schalltechnischen Bestandssituation durch den Gastgartenbetrieb. Eine lärmmedizinische Beurteilung ist somit nicht erforderlich, da mit 0 dB die Toleranz zur Nachtzeit von 1 dB unterschritten und eingehalten wird.
Zusammenfassend ist dieser Beurteilung nach, bei Gästeverhalten der Kategorie 1 (Ruhiges Gästeverhalten, z.B. Gartenrestaurant zum Einnehmen von Speisen, Gartencafe) gemäß der ÖNORM S 5012 ein Betrieb des Gastgartens mit den projektierten Verabreichungsplätzen zur Tages-, Abend- und Nachtzeit bis 24.00 Uhr möglich.
Verwendete Messanordnung
Schallpegelmessgerät:
Type: Norsonic Schallpegelmesser Type 140-BRL Klasse: 0,7
Seriennummer: 1406426
Eichzulassung: ES M 17-176/17-427
Jahr der letzten Eichung: 2017 *)
Vorverstärker:
Type: Norsonic Vorverstärker Type 1209
Seriennummer: 15859
Jahr der letzten Eichung: 2017 *)
Messmikrofon:
Type: Norsonic 1/2" Mikrofonkapsel Typ 1225 Seriennummer: 180413
Jahr der letzten Eichung: 2017 *)
Prüfschallquelle:
Type: Norsonic Prüfschallquelle Type 1251 Klasse: 0,3
Seriennummer: 24327
Eichzulassung: OE 92 S 143
Jahr der letzten Eichung: 2017 *)
*) Gültige Eichzulassung bis Ende 2019
Die gesamte Messkette wurde vor Beginn und nach der Messung mit der Prüfschallquelle kalibriert.”
1.3. Mit Anbringen des Beschwerdeführers (handschriftlich als Antrag vom 10.5.2021 bezeichnet) stellt der Beschwerdeführer den Antrag in Zusammenhang mit der Betriebsanlage „C. D.“, E.-straße 3 – 5, Wien, auf fristgerechte Übermittlung aller Unterlagen (Bescheide, Beschlüsse, Erkenntnisse, Entscheidungen, Verfahrensanordnungen etc.) im Sinn der GewO sowie sämtliche im Rahmen von Ermittlungen im Zusammenhang damit durchgeführten Maßnahmen (wie insbesondere Messungen, Gutachten und Stellungnahmen etc.) – im Sinn des Wiener Auskunftspflichtsgesetzes und/oder Wiener Umweltinformationsgesetzes und/oder Umweltinformationsgesetzes.
Zudem führt der Beschwerdeführer aus, dass seinem Begehren und Antrag vom 20.4.2021 durch die Mitteilung der belangten Behörde vom 4.5.2021 nicht entsprochen worden sei.
Er begehre und stelle daher den Antrag für i) F.-Bar, ii) G. und iii) H. auf fristgerechte Übermittlung aller Anzeigen und Anträge gemäß GewO samt aller Unterlagen sowie sämtliche im Rahmen der Ermittlung im Zusammenhang mit den Anzeigen und Anträgen gemäß GewO durchgeführten Maßnahmen (insbesondere Messungen, Gutachten und Stellungnahmen) – im Sinn des Wiener Auskunftspflichtsgesetzes und/oder Wiener Umweltinformationsgesetzes und/oder Umweltinformationsgesetzes. Diesem Antrag folgen Ausführungen über den Umfang des Informationsbegriffs, der grundsätzlich weit zu verstehen sei.
Des Weiteren stellte der Beschwerdeführer in dem genannten Schreiben den Antrag, in Zusammenhang mit den Betriebsanlagen i) F.-Bar, ii) C. D. GmbH, iii) G. und iv) H. auf fristgerechte Übermittlung aller Anzeigen, Ansuchen und Anträge samt aller Bewilligungen gemäß StVO und alle Gebrauchserlaubnis gemäß Wiener Gebrauchsabgabegesetz sowie aller Unterlagen samt sämtlicher im Rahmen der Ermittlung im Zusammenhang damit durchgeführten Maßnahmen (wie insbesondere Messungen, Gutachten und Stellungnahmen) – im Sinn des Wiener Auskunftspflichtsgesetzes und/oder Wiener Umweltinformationsgesetzes und/oder Umweltinformationsgesetzes.
Schließlich beantragte der Beschwerdeführer – auch ungeachtet eines Entfalls des Antragserfordernisses – ausdrücklich einen bescheidmäßigen Abspruch überall seine obigen Begehren.
1.4. Der in Beschwerde gezogene Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, MBA …, vom 9.7.2021 enthält folgenden Spruch:
„Der Antrag des Herrn Dr. A. B. vom 10.05.2021, lautend:
‚Auf – im Sinn des Wiener Auskunftspflichtsgesetzes und/oder Wiener Umweltinformationsgesetzes und/oder Umweltinformationsgesetzes – fristgerechte Übermittlung aller Unterlagen (Bescheide, Beschlüsse, Erkenntnisse, Entscheidungen, Verfahrensanordnungen etc) im Sinn der GewO sowie sämtlicher im Rahmen von Ermittlungen im Zusammenhang damit durchgeführten Maßnahmen (wie insbesondere Messungen, Gutachten und Stellungnahmen etc).‘
betreffend die Betriebsanlage C. D., E.-straße 3-5, Wien
sowie lautend:
‚auf – im Sinn des Wiener Auskunftspflichtsgesetzes und/oder Wiener Umweltinformationsgesetzes und/oder Umweltinformationsgesetzes – fristgerechte Übermittlung aller Anzeigen und Anträge gemäß GewO samt aller Unterlagen sowie sämtliche im Rahmen der Ermittlung im Zusammenhang mit den Anzeigen und Anträgen gemäß GewO durchgeführten Maßnahmen (wie insbesondere Messungen, Gutachten und Stellungnahmen).‘
betreffend die Betriebsanlagen
G., E.-straße 3-5, Wien;
H., E.-straße 3A, Wien und
F., E.-straße 7, Wien
sowie lautend
‚auf – im Sinn des Wiener Auskunftspflichtsgesetzes und/oder Wiener Umweltinformationsgesetzes und/oder Umweltinformationsgesetzes – fristgerechte Übermittlung aller Anzeigen, Ansuchen und Anträge samt aller Bewilligungen gemäß StVO und aller Gebrauchserlaubnis the gem Wr. GebrauchsabgabeG (dies beinhaltet auch die Pläne der jeweiligen Gastgärten incl. deren Abmessungen sowie genauer Tisch- und Sitzanordnungen) sowie aller Unterlagen samt sämtlicher im Rahmen der Ermittlung im Zusammenhang damit durchgeführten Maßnahmen (wie insbesondere Messungen, Gutachten und Stellungnahmen).‘
betreffend die Betriebsanlagen
C. D., E.-straße 3-5, Wien;
G., E.-straße 3-5, Wien;
H., E.-straße 3A, Wien und
F., E.-straße 7, Wien
wird
I. gemäß § 3 Abs. 3 und Abs. 6 Wiener Auskunftspflichtsgesetz, LGBl. Nr. 20/1988 idgF, z u r ü c k g e w i e s e n,
II. gemäß § 8 Abs. 1 Umweltinformationsgesetzes, BGBl. Nr. 495/1993 idgF, z u r ü c k g e w i e s e n und
III. gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 Wiener Umweltinformationsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2001 idgF, z u r ü c k g e w i e s e n.“
Begründend führt die belangte Behörde zusammengefasst wiedergeben aus:
Zu I.
Da die Nichterteilung der Auskunft gemäß § 3 Abs. 3 Wiener Auskunftspflichtgesetz Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrags auf Bescheiderlassung sei, habe das Organ den Antrag zurückzuweisen, wenn die Voraussetzung nicht vorliege, weil die Auskunft erteilt worden sei.
Für den vorliegenden Fall hätten sich als entscheidungswesentlich die Ausführungen in den Materialien zum Auskunftspflichtgesetz erwiesen, wonach Auskunftserteilung nicht die Gewährung der im AVG geregelten Akteneinsicht bedeutete (ErläutRV BlgNr. 17. GP, 3) die Auskunftspflicht nach dem Auskunftspflichtgesetz sei zudem nicht geeignet, um eine Akteneinsicht durchzusetzen. Das Auskunftspflichtgesetz Bilde auch keine Grundlage für einen Rechtsanspruch auf Ausfolgung von Kopien von Aktenteilen.
Die Behörde hätte die an den Beschwerdeführer gerichteten Fragen bereits in einer den zitierten Gesetzesgrundlagen entsprechenden Art und Weise in Form einer kurzen Information beantwortet. Die gewünschte Auskunft sei am 27.4.2021 bereits aufgrund der Anfrage vom 20.4.2021 sachlich und abschließend erteilt worden und stelle daher keine Verweigerung der Auskunft dar. Somit sei weder eine Verweigerung noch ein Fristversäumnis im Sinne des § 3 Abs. 3 Wiener Auskunftspflichtgesetz oder des § 8 Abs. 1 UIG bzw. des § 9 Abs. 1 Wr. UIG erfolgt, weshalb im vorliegenden Fall keine behördliche Pflicht zur Bescheiderlassung bestünde.
Da die Nichterteilung der Auskunft Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrags auf Bescheiderlassung sei, sei der Antrag zurückzuweisen, wenn diese Voraussetzung nicht vorliege, weil die Auskunft bereits erteilt worden sei.
Zu II.
Da die Nichterteilung der Auskunft Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrags auf Bescheiderlassung sei, habe das Organ den Antrag zurückzuweisen, wenn die Voraussetzung nicht vorliege, weil die Auskunft erteilt worden sei.
Die Behörde habe die an den Beschwerdeführer gerichteten Fragen bereits in einer den zitierten Gesetzesgrundlagen entsprechenden Art und Weise in Form einer kurzen Information beantwortet. Die gewünschte Auskunft wurde am 27.4.2021 bereits aufgrund der Anfrage vom 20.4.2021 sachlich und abschließend erteilt und stelle daher keine Verweigerung der Auskunft dar. Somit sei weder eine Verweigerung noch eine Fristversäumnis im Sinne des § 3 Abs. 3 Wiener Auskunftspflichtgesetz oder des § 8 Abs. 1 UIG bzw. § 9 Abs. 1 erfolgt, weshalb im vorliegenden Fall keine behördliche Pflicht zur Bescheiderlassung bestünde.
Da die Nichterteilung der Auskunft Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrags auf Bescheiderlassung sei, sei der Antrag zurückzuweisen, wenn diese Voraussetzung nicht vorliege, weil die Auskunft bereits erteilt worden sei.
Zu III.
Soweit sich das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers auf Angelegenheiten nach der Gewerbeordnung beziehe, sei der Antrag auf Auskunftserteilung nach dem Wiener Umweltinformationsgesetz zurückzuweisen gewesen, da § 3 Abs. 1 Z 1 Wiener Umweltinformationsgesetz bestimme, dass informationspflichtige Stellen im Sinne dieses Gesetzes
Solche Verwaltungsbehörden seien, die in Gesetzgebung Landessache seien.
1.5. Mit (am 9.8.2021 versendeten) Schriftsatz des Beschwerdeführers erhob dieser gegen den unter 1.4. angeführten Bescheid binnen offener Frist Beschwerde.
1.6. Mit E-Mail vom 9.3.2022 zog der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück.
2. Dazu wurde erwogen
2.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids (Zurückweisung gemäß § 3 Abs. 3 und Abs. 6 Wiener Auskunftspflichtgesetz)
Aufgrund der von der belangten Behörde im Spruchpunkt I. angegeben Rechtsgrundlagen bezieht sich dieser Spruchpunkt auf jene Anträge des Beschwerdeführers, soweit sie sich auf das Wiener Auskunftspflichtgesetz stützen und mit dem Anbringen vom 10.5.2022 eingebracht wurden.
Darunter fallen der Antrag – im Sinn des Wiener Auskunftspflichtgesetzes – auf fristgerechte Übermittlung aller Unterlagen (Bescheide, Beschlüsse, Erkenntnisse, Entscheidungen, Verfahrensanordnungen etc.) im Sinn der GewO sowie sämtliche im Rahmen von Ermittlungen im Zusammenhang damit durchgeführten Maßnahmen (wie insbesondere Messungen, Gutachten und Stellungnahmen etc.) betreffend die Betriebsanlage betreffend „C. D.“, E.-straße 3 – 5, Wien, sowie der Antrag – im Sinn des Wiener Auskunftspflichtgesetzes – auf fristgerechte Übermittlung aller Anzeigen und Anträge gemäß GewO samt aller Unterlagen sowie sämtliche im Rahmen der Ermittlung im Zusammenhang mit den Anzeigen und Anträgen gemäß GewO durchgeführten Maßnahmen (insbesondere Messungen, Gutachten und Stellungnahmen) betreffend die Betriebsanlagen i) F.-Bar, ii) G. und iii) H. und der Antrag – im Sinn des Wiener Auskunftspflichtgesetzes – auf fristgerechte Übermittlung aller Anzeigen, Ansuchen und Anträge samt aller Bewilligungen gemäß StVO und aller Gebrauchserlaubnisse gemäß Wiener Gebrauchsabgabegesetz sowie aller Unterlagen samt sämtlicher im Rahmen der Ermittlung im Zusammenhang damit durchgeführten Maßnahmen (wie insbesondere Messungen, Gutachten und Stellungnahmen).
2.1.1. Maßgebliche Rechtsvorschriften
§ 1 Wiener Auskunftspflichtgesetz, LGBl. Nr. 20/1988 idgF, lautet:
§ 1. (1) Die Organe des Landes und der Gemeinde Wien sowie der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskunft zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
(2) Auskunft ist eine Wissenserklärung. Sie hat auf dem Wissen zu beruhen, über das ein auskunftspflichtiges Organ in dem Zeitpunkt verfügt, in dem das Auskunftsbegehren bei ihm einlangt.
(3) Jedermann hat das Recht, Auskünfte zu verlangen.
(4) Die Organe beruflicher Vertretungen sind nur gegenüber den diesen Vertretungen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird.
(5) Auskunft ist nur insoweit zu erteilen, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben eines Organes nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Auskunft ist nicht zu erteilen, wenn sie offenkundig mutwillig begehrt wird.
§ 3 Abs. 2,3 und 6 Wiener Auskunftspflichtgesetz, LGBl. Nr. 20/1988 idgF, lauten:
„…
(2) Auskunft ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber acht Wochen nach dem Einlangen des Begehrens bei dem zuständigen Organ, zu erteilen.
(3) Wird die Auskunft ausdrücklich verweigert oder nicht fristgerecht erteilt, hat das Organ auf Antrag des Auskunftswerbers innerhalb von drei Monaten ab Antrag mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden, ob die Auskunft zu erteilen ist. Wird die Auskunft nachträglich erteilt, endet die Pflicht zur Bescheiderlassung.
…
(6) Für das in den Abs. 3 und 5 vorgesehene Verfahren gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft begehrt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist. Gegen Bescheide nach diesem Gesetz ist eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien zulässig.“
2.1.2. Rechtlich folgt daraus:
Die Auskunftsverfahren nach dem Wiener Auskunftspflichtgesetz beziehen sich auf Organe der Länder im organisatorischen Sinn, auch wenn Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung betroffen sind (Perthold-Stoitzner, Das Auskunftsverfahren, ecolex 1991, 735). Da der Magistrat der Stadt Wien ein Organ des Landes Wien im organisatorischen Sinn ist und die GewO im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung vom Magistrat der Stadt Wien zu vollziehen ist (Art 10 Abs. 1 Z 8 [Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie] iVm Art 102 Abs. 1 B-VG), ist somit das Wiener Auskunftspflichtgesetz (auf das sich das Auskunftsersuchen auch tatsächlich stützt) und nicht das Auskunftspflichtgesetz (des Bundes), BGBl. Nr. 287/1987 idgF, Grundlage für eine Auskunftserteilung im Rahmen der Vollziehung der GewO. Aufgrund des bereits beschriebenen Umstandes, dass der Magistrat der Stadt Wien als Organ des Landes Wien im organisatorischen Sinn ist, sind auch für die Erteilung von Auskünften iSd Art 20 Abs. 4 B-VG im Zusammenhang mit der Vollziehung der StVO und des Wr. Gebrauchsabgabengesetzes das Wr. Auskunftspflichtgesetz im Rahmen der Zuständigkeit des Magistrats als Rechtsgrundlage einschlägig.
„Der Auskunftsbegriff im Sinn des Art. 20 Abs. 4 B VG ist im Bundesrecht und Landesrecht grundsätzlich ident. Auskünfte im Sinne der Auskunftspflichtgesetze des Bundes und der Länder haben stets Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei deren Inhalt ausschließlich solche Informationen sind, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. Auskunftserteilung bedeutet die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt, die in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen wird, die bei der Einsicht in die Akten zu gewinnen wäre (vgl. VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038 (dort Rn 17), mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach klargestellt, dass das Recht auf Auskunft gemäß Art. 20 Abs. 4 B VG und den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder keinen Anspruch auf Akteneinsicht einräumt (vgl. VwGH 29.5.2018, Ra 2017/03/0083 (dort Rn 30), mit Verweis auf VwGH 22.10.2013, 2012/10/0002).“ (VwGH 25.5.2020, Ra 2020/11/0031)
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer Auskünfte erteilt (siehe 1.2.). Das Auskunftsverlangen des Beschwerdeführers ist allerdings so weit gefasst, dass es auf die Einsicht in Aktenstücke hinausläuft, sodass die Stattgabe dieses Ersuchens der Gewährung von einer zumindest teilweisen Akteneinsicht gleichkommt. Auskunftserteilung bedeutet allerdings die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt, nicht jedoch Akteneinsicht (siehe oben). Insofern ist das Auskunftsbegehren unklar, weil es nicht auf konkrete Informationen abstellt. Es sind keine Gründe hervorgekommen, denen zufolge über die Auskunftserteilung abweichend vom Regelfall dennoch Akteneinsicht zu gewähren wäre (etwa im Sinne des Art. 10 EMRK). Wesentlich ist, dass die verlangten Auskünfte zu umfassend und damit zu allgemein gehalten sind, sodass zunächst zur Konkretisierung gegenüber dem Einschreiter ein Verbesserungsauftrag gemäß § 2 Abs. 2 Wiener Auskunftspflichtgesetz zu erteilen gewesen wäre (zum Verbesserungsauftrag etwa VwGH 25.9.2019, Ra 2019/05/0078).
Erst wenn der Beschwerdeführer einem zunächst verpflichtend zu erteilenden Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen ist, ist eine Zurückweisung des Auskunftsbegehrens zulässig. Insofern war u.a. auch Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids zu beheben.
2.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids (Zurückweisung gemäß § 8 Abs. 1 UIG)
Aufgrund der von der belangten Behörde im Spruchpunkt II. angegeben Rechtsgrundlagen bezieht sich dieser Spruchpunkt auf jene Anträge des Beschwerdeführers, soweit sie sich auf das Umweltinformationsgesetz stützen und mit dem Anbringen vom 10.5.2022 eingebracht wurden.
Darunter fallen der Antrag – im Sinn des Umweltinformationsgesetzes – auf fristgerechte Übermittlung aller Unterlagen (Bescheide, Beschlüsse, Erkenntnisse, Entscheidungen, Verfahrensanordnungen etc.) im Sinn der GewO sowie sämtliche im Rahmen von Ermittlungen im Zusammenhang damit durchgeführten Maßnahmen (wie insbesondere Messungen, Gutachten und Stellungnahmen etc.) betreffend die Betriebsanlage „C. D.“, E.-straße 3 – 5, Wien, sowie der Antrag – im Sinn des Umweltinformationsgesetzes – auf fristgerechte Übermittlung aller Anzeigen und Anträge gemäß GewO samt aller Unterlagen sowie sämtliche im Rahmen der Ermittlung im Zusammenhang mit den Anzeigen und Anträgen gemäß GewO durchgeführten Maßnahmen (insbesondere Messungen, Gutachten und Stellungnahmen) betreffend die Betriebsanlagen i) F.-Bar, ii) G. und iii) H. und der Antrag – im Sinn des Umweltinformationsgesetzes – auf fristgerechte Übermittlung aller Anzeigen, Ansuchen und Anträge samt aller Bewilligungen gemäß StVO und aller Gebrauchserlaubnisse gemäß Wiener Gebrauchsabgabegesetz sowie aller Unterlagen samt sämtlicher im Rahmen der Ermittlung im Zusammenhang damit durchgeführten Maßnahmen (wie insbesondere Messungen, Gutachten und Stellungnahmen).
2.2.1. Maßgebliche Rechtsvorschriften
§ 2 des Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen über die Umwelt – Umweltinformationsgesetz (UIG), BGBl. Nr. 495/1993 idgF, lautet:
Umweltinformationen
§ 2. Umweltinformationen sind sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über
1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Berggebiete, Feuchtgebiete, Küsten und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
2. Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, die sich auf die in Z 1 genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
3. Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie zB Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Z 1 und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz;
4. Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts;
5. Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der in Z 3 genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden;
6. den Zustand der menschlichen Gesundheit