Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
10.03.2021Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art. 20 Abs4Rechtssatz
Die landesgesetzliche Regelung für den Zugang zu Umweltinformationen ist – soweit die Vollziehung der GewO und der StVO angesprochen sind, im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung nicht einschlägig. Allein für die landesgesetzliche Regelung des Wr. Gebrauchsabgabengesetz kann eine Auskunft auf das Wr. UIG gestützt werden, sofern die Auskunft über Umweltinformationen im Sinne dieses Gesetzes verlangt wird.
Schlagworte
Auskunft; Erteilung von Auskünften; Recht auf Auskunft; Akteneinsicht; Verbesserungsauftrag; Umweltinformationen; freier Zugang zu Umweltinformationen; Richtlinie 2003/4/EG; Umweltinformationen-RL; Recht auf MitteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.101.060.12500.2021Zuletzt aktualisiert am
05.05.2022