Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
10.03.2021Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art. 20 Abs4Rechtssatz
Da der Magistrat der Stadt Wien ein Organ des Landes Wien im organisatorischen Sinn ist und die GewO im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung vom Magistrat der Stadt Wien zu vollziehen ist (Art 10 Abs. 1 Z 8 [Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie] iVm Art 102 Abs. 1 B-VG), ist das Wiener Auskunftspflichtgesetz und nicht das Auskunftspflichtgesetz (des Bundes), BGBl. Nr. 287/1987 idgF, Grundlage für eine Auskunftserteilung im Rahmen der Vollziehung der GewO. Aufgrund des Umstandes, dass der Magistrat der Stadt Wien als Organ des Landes Wien im organisatorischen Sinn ist, sind auch für die Erteilung von Auskünften iSd Art 20 Abs. 4 B-VG im Zusammenhang mit der Vollziehung der StVO und des Wr. Gebrauchsabgabengesetzes das Wr. Auskunftspflichtgesetz im Rahmen der Zuständigkeit des Magistrats als Rechtsgrundlage einschlägig.
Schlagworte
Auskunft; Erteilung von Auskünften; Recht auf Auskunft; Akteneinsicht; Verbesserungsauftrag; Umweltinformationen; freier Zugang zu Umweltinformationen; Richtlinie 2003/4/EG; Umweltinformationen-RL; Recht auf MitteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.101.060.12500.2021Zuletzt aktualisiert am
05.05.2022