Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
10.03.2022Index
L40009 Sonstige Polizeivorschriften Wien;Norm
WLSG §1 Abs1 Z1Rechtssatz
§ 22 VStG stellt ausschließlich auf die „Tat“ ab. Dass die Verwaltungsstrafnorm gegebenenfalls eine andere Schutzrichtung aufweist als die gerichtliche Strafnorm, ändert an dieser Subsidiarität nichts.
Schlagworte
Verletzung des öffentlichen Anstands; Anstandsverletzung; öffentlicher Geschlechtsverkehr; Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte; Subsidiarität; Einstellung des VerwaltungsstrafverfahrensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.031.016.17463.2021Zuletzt aktualisiert am
05.05.2022