Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
28.04.2022Norm
GVG Vlbg 2004 §10 Abs2Rechtssatz
Richten sich die Auflagen in einem grundverkehrsbehördlichen Bescheid ausschließlich an die Erwerberin, so ist der Veräußerer mangels Rechtschutzinteresses nicht legitimiert, eine Beschwerde dagegen einzubringen.
Schlagworte
Grundverkehr, Auflagen, BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2022:LVwG.301.8.2022.R19Zuletzt aktualisiert am
05.05.2022