Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
29.04.2022Norm
AVG §78 Abs1Rechtssatz
Ein Antrag gemäß Art 36 VO(EG), der für mehrere Grundstücke gestellt wird, ist als ein gesamter Antrag für eine Produktionseinheit im Sinne des § 78 AVG iVm der Bundesverwaltungsabgabenverordnung zu sehen und es sind nur einmal Abgaben in Höhe TP 1 vorzuschreiben.
Schlagworte
EU-Qualitätsregelungen, Umstellung, Antrag mehrere Grundstücke, VerwaltungsabgabeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2022:LVwG.485.1.2022.R10Zuletzt aktualisiert am
05.05.2022