RS Vfgh 2022/2/28 E232/2021

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Veröffentlicht am 28.02.2022
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3, §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz betreffend einen Staatsangehörigen von Afghanistan wegen mangelhafter Auseinandersetzung mit dem vorgebrachten Fluchtvorbringen zur Tätigkeit für die amerikanischen Streitkräfte

Rechtssatz

Die Annahmen des BVwG, der Beschwerdeführer könne angesichts dessen, dass er im März 2015 nicht mehr als Dolmetscher, sondern als Projektmanager auf der Air Base Bagram gearbeitet habe, keinen Bedrohungen durch die Taliban ausgesetzt gewesen sein, und er hätte einer allfälligen Bedrohung durch die Einstellung seiner Tätigkeiten entgehen können, finden in den in der angefochtenen Entscheidung herangezogenen Länderberichten (UNHCR-Richtlinien, EASO Country Guidance) keine Deckung.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:E232.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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