RS Vfgh 2022/3/17 V32/2022

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Veröffentlicht am 17.03.2022
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Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
6. COVID-19-SchutzmaßnahmenV BGBl II 537/2021 idF BGBl II 24/2022 §3, §5, §6, §7, §8, §9, §10, §12, §13, §14
VfGG §7 ABs2, §57 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung von Bestimmungen der 6. COVID-19-MaßnahmenV betreffend die Verpflichtung zur Vorlage eines 2 G-Nachweises und der Verhängung eines Lockdowns für ungeimpfte Personen mangels Zuordnung der Bedenken zu den einzelnen Bestimmungen

Rechtssatz

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Antrag gegen zahlreiche Verordnungsstellen, die sich auf unterschiedliche Rechtsgrundlagen stützen, die ihrerseits unterschiedliche Tatbestandsvoraussetzungen vorsehen. Der VfGH vermag der pauschalen und undifferenzierten Ausführung der Bedenken der Antragstellerin nicht zu entnehmen, welche konkreten Bedenken gegen welche der angefochtenen Vorschriften erhoben werden. Es ist weder Aufgabe des VfGH, Bedenken gleichsam stellvertretend für die Antragstellerin zuzuordnen, noch, Mutmaßungen darüber anzustellen, gegen welche von mehreren angefochtenen Bestimmungen sich einzelne Ausführungen richten.

Entscheidungstexte

  • V32/2022
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 17.03.2022 V32/2022

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Bedenken, COVID (Corona)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:V32.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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