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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3Leitsatz
Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung von Bestimmungen der 6. COVID-19-MaßnahmenV betreffend die Verpflichtung zur Vorlage eines 2 G-Nachweises und der Verhängung eines Lockdowns für ungeimpfte Personen mangels Zuordnung der Bedenken zu den einzelnen BestimmungenRechtssatz
Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Antrag gegen zahlreiche Verordnungsstellen, die sich auf unterschiedliche Rechtsgrundlagen stützen, die ihrerseits unterschiedliche Tatbestandsvoraussetzungen vorsehen. Der VfGH vermag der pauschalen und undifferenzierten Ausführung der Bedenken der Antragstellerin nicht zu entnehmen, welche konkreten Bedenken gegen welche der angefochtenen Vorschriften erhoben werden. Es ist weder Aufgabe des VfGH, Bedenken gleichsam stellvertretend für die Antragstellerin zuzuordnen, noch, Mutmaßungen darüber anzustellen, gegen welche von mehreren angefochtenen Bestimmungen sich einzelne Ausführungen richten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / Bedenken, COVID (Corona)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:V32.2022Zuletzt aktualisiert am
05.05.2022