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72/01 HochschulorganisationNorm
B-VG Art137 / sonstige KlagenLeitsatz
Zurückweisung einer Staatshaftungsklage wegen legislativen Unrechts bzw unionsrechtswidriger Entscheidung des OGH im Zusammenhang mit einem universitären Berufungsverfahren; fehlende unmittelbare Zurechnung des Aktes – der die unionsrechtliche Staatshaftung auslösen soll – zum Gesetzgeber und Fehlen der erforderlichen Darlegung eines offenkundigen Verstoßes gegen Unionsrecht durch den OGHRechtssatz
Ein unmittelbar dem Gesetzgeber zuzurechnendes Fehlverhalten liegt im konkreten Fall nicht vor: In Verfahren zur Entscheidung darüber, ob in oder im Zusammenhang mit Berufungsverfahren an einer öffentlichen Universität rechtserhebliche Mängel aufgetreten sind, werden Vollzugsorgane, nämlich insbesondere Gerichte tätig, die eine allfällige Nichtbeachtung des Unionsrechts durch den Gesetzgeber aufgreifen können.
Es ist dem VfGH anhand des Klagevorbringens nicht erkennbar, in welcher Hinsicht die relevierte Rechtsauffassung des OGH betreffend die Rechtsschutzmöglichkeiten im Zusammenhang mit der Beurteilung von Berufungsverfahren an einer Universität unter Nichtbeachtung von oder im Widerspruch zu Unionsrecht erfolgt sein soll, zumal der Kläger nicht darlegt, worin der qualifizierte Verstoß gegen Unionsrecht besteht, der so offenkundig wäre, dass er iSd Rsp des EuGH eine Staatshaftung und iSd Rsp des VfGH die Zulässigkeit eines Verfahrens nach Art137 B-VG begründet. Gleiches gilt vor dem Hintergrund der Rsp des VfGH für die vom Kläger behauptete Verletzung der Vorlagepflicht durch den OGH.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Klagen, Staatshaftung, Hochschulen, Hochschullehrer, Besetzungsvorschlag, EU-RechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:A22.2021Zuletzt aktualisiert am
06.05.2022