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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
ALSAG 1989 §3Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/07/0113 E 24. September 2015 RS 2Stammrechtssatz
Unabhängig davon, ob durch die Verwendung von Baurestmassen iSd § 5 Abs. 1 AWG 2002 diese ihre Abfalleigenschaft nach dem AWG 2002 verlieren, normiert § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c ALSAG 1989 die Altlastenbeitragspflicht bereits für die Vornahme solcher Geländeanpassungen mit Abfällen. Zum Zeitpunkt der Vornahme der Geländeanpassungen sind die verwendeten Baurestmassen jedenfalls noch Abfall. Dass die recyclierten Baurestmassen gemäß § 5 Abs. 1 AWG 2002 allenfalls erst durch eine zulässige Verwendung für Geländeanpassungen wie die Errichtung einer Straße ihre Abfalleigenschaft nach dem AWG 2002 verlieren, ist daher für die Beitragspflicht gemäß § 3 ALSAG 1989 nicht wesentlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2019130002.J06Im RIS seit
05.05.2022Zuletzt aktualisiert am
05.05.2022