RS Vwgh 2022/3/11 Ro 2019/13/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.03.2022
beobachten
merken

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §3
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z1 litc
AWG 2002 §5 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/07/0113 E 24. September 2015 RS 2

Stammrechtssatz

Unabhängig davon, ob durch die Verwendung von Baurestmassen iSd § 5 Abs. 1 AWG 2002 diese ihre Abfalleigenschaft nach dem AWG 2002 verlieren, normiert § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c ALSAG 1989 die Altlastenbeitragspflicht bereits für die Vornahme solcher Geländeanpassungen mit Abfällen. Zum Zeitpunkt der Vornahme der Geländeanpassungen sind die verwendeten Baurestmassen jedenfalls noch Abfall. Dass die recyclierten Baurestmassen gemäß § 5 Abs. 1 AWG 2002 allenfalls erst durch eine zulässige Verwendung für Geländeanpassungen wie die Errichtung einer Straße ihre Abfalleigenschaft nach dem AWG 2002 verlieren, ist daher für die Beitragspflicht gemäß § 3 ALSAG 1989 nicht wesentlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2019130002.J06

Im RIS seit

05.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten