Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 2002 §2 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/07/0175 E 20. März 2013 RS 6 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Nach dem Wortlaut des Gesetzes reicht es zur Beendigung der Abfalleigenschaft noch nicht, dass die Altstoffe die in § 5 Abs 1 AWG 2002 bezeichnete (produktähnliche) Qualität aufweisen. Entscheidend ist vielmehr die Tatsache, dass die Altstoffe bzw die aus ihnen gewonnenen Stoffe tatsächlich in dieser Beschaffenheit "verwendet" werden (Hinweis E 26. Mai 2011, 2009/07/0208; E 22. März 2012, 2008/07/0204). Die Abfalleigenschaft endet damit nicht bereits mit dem Ende des Aufbereitungsprozesses (hier: der Herstellung des Gemisches "Pflanzengrund"), sondern erst mit einer zulässigen Verwendung für den vorgesehenen Zweck.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2019130002.J01Im RIS seit
05.05.2022Zuletzt aktualisiert am
05.05.2022