RS Vwgh 2022/3/16 Ra 2019/13/0090

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.2022
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E09301000
E6J
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §22
EURallg
32006L0112 Mehrwertsteuersystem-RL
62006CJ0425 Part Service VORAB
62009CJ0103 Weald Leasing VORAB
62010CJ0504 Tanoarch VORAB

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/15/0010 E 18. Oktober 2012 VwSlg 8760 F/2012 RS 3 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des EuGH setzt die Feststellung einer missbräuchlichen Praxis auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer zum einen voraus, dass die fraglichen Umsätze trotz formaler Anwendung der Bedingungen der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinien und des zu ihrer Umsetzung erlassenen nationalen Rechts einen Steuervorteil zum Ergebnis haben, dessen Gewährung dem mit diesen Bestimmungen verfolgten Ziel zuwiderliefe, und zum anderen aus objektiven Anhaltspunkten ersichtlich ist, dass mit den fraglichen Umsätzen im Wesentlichen lediglich ein Steuervorteil bezweckt wird (vgl. EuGH vom 27. Oktober 2011, C-504/10, Tanoarch, Rn 52, und vom 22. Dezember 2010, C-103/09, Weald Leasing, ÖStZB 2012/214). Missbrauch liegt nämlich nicht vor, wenn die fraglichen Umsätze eine andere Erklärung haben als die Erlangung von Steuervorteilen (vgl. EuGH vom 21. Februar 2008, C-425/06, Part Service, ÖStZB 2009/257, Rn 42).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62006CJ0425 Part Service VORAB
EuGH 62009CJ0103 Weald Leasing VORAB
EuGH 62010CJ0504 Tanoarch VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019130090.L01

Im RIS seit

05.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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