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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/13/0050 E 29. März 2021 RS 2 (hier im ersten Satz keine Bezugnahme auf die Beweisaufnahme)Stammrechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht neben der Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Beweise auch die Pflicht, auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhalts von Bedeutung sein kann, einzugehen. Das Verwaltungsgericht darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. etwa VwGH 21.11.2018, Ra 2017/17/0777 bis 0779, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020130016.L03Im RIS seit
05.05.2022Zuletzt aktualisiert am
05.05.2022