RS Vwgh 2022/3/18 Ra 2020/13/0016

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Veröffentlicht am 18.03.2022
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115
BAO §183
BAO §280 Abs1 lite
BAO §93 Abs3 lita

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/13/0050 E 29. März 2021 RS 2 (hier im ersten Satz keine Bezugnahme auf die Beweisaufnahme)

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht neben der Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Beweise auch die Pflicht, auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhalts von Bedeutung sein kann, einzugehen. Das Verwaltungsgericht darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. etwa VwGH 21.11.2018, Ra 2017/17/0777 bis 0779, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020130016.L03

Im RIS seit

05.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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