RS Vwgh 2022/3/22 Ra 2020/13/0100

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Veröffentlicht am 22.03.2022
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §248

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/13/0029 B 25. April 2019 RS 2 (hier ohne Bezugnahme auf die Berufung)

Stammrechtssatz

Bringt der Haftungspflichtige gemäß § 248 BAO sowohl gegen den Haftungsbescheid als auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch Berufung (Beschwerde) ein, so ist zunächst über die Berufung (Beschwerde) gegen den Haftungsbescheid zu entscheiden, weil von dieser Erledigung die Rechtsmittelbefugnis gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch abhängt (vgl. VwGH 21.10.1999, 97/15/0088, mwN; 9.11.2011, 2011/16/0070; 18.3.2013, 2012/16/0049).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020130100.L03

Im RIS seit

05.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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