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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Ist im Schubhaftverfahren der beabsichtigte Aufenthalt des Fremden in Österreich nicht nur unrechtmäßig, sondern ist gegen ihn ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot aufrecht, so besteht weder für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung noch für die Anwendung des grundsätzlich nur für ein solches Verfahren geltenden § 52 Abs. 6 FrPolG 2005 Anlass. Auch aus einer sinngemäßen Anwendung dieser Bestimmung wäre für den Fremden nichts zu gewinnen. Ihm musste nämlich angesichts des aufrechten Aufenthaltsverbotes, aus dem sich das Vorliegen einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSd § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 (tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt) und damit das Gebotensein einer sofortigen Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung ableiten lässt, nicht die Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise gewährt werden, was sich auch aus § 46 Abs. 1 Z 4 FrPolG 2005 ergibt. Danach sind Fremde nämlich abzuschieben, wenn sie einem Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind. An dieser Beurteilung ändert nichts, wenn dem Fremden ein französischer Aufenthaltstitel nach der Erlassung des Aufenthaltsverbotes erteilt wurde, zumal das Aufenthaltsverbot den Fremden nicht zum Verlassen der Europäischen Union, sondern nur zum Verlassen Österreichs verpflichtete.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020210527.L01Im RIS seit
05.05.2022Zuletzt aktualisiert am
05.05.2022