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E000 EU- Recht allgemeinNorm
BAO §63 Abs1 Z1Rechtssatz
§ 7 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 steht nicht nur im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Waren, sondern es verlangt § 7 Abs. 6 Z 1 UStG 1994 auch ausdrücklich eine vom liefernden Unternehmer ausgestellte und mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung versehene Ausfuhrbescheinigung. Daraus ergibt sich zunächst die Zuständigkeit des Zollamtes zur Erstellung der Ausgangsbestätigung. Dadurch ist die Vollziehung der genannten Rechtsvorschrift, die sich auf die Ausfuhr von Waren bezieht, der Zollverwaltung übertragen (§ 2 Abs. 1 ZollRDG 1994 und § 63 Abs. 1 Z 1 BAO). Das zeigt sich auch aus der Bestimmung des § 6a ZollRDG 1994, nach dem die Zollbehörden die operationelle Abwicklung bei der Bestätigung des Ausgangs im Sinn des § 7 Abs. 6 Z 1 UStG 1994 bescheidmäßig ganz oder teilweise auf Antrag privaten Unternehmen übertragen können. Auch die unionsrechtliche Grundlage des § 7 UStG 1994, nämlich Art. 147 RL 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (vgl. VwGH 28.4.2010, 2007/13/0116, zur Vorgängerbestimmung Art. 15 der 6. EG-RL 77/388/EWG idF der 2. Vereinfachungs-RL 95/7/EG) sieht in seinem UAbs. 2 des Abs. 2 einen Sichtvermerk der Ausgangszollstelle der Gemeinschaft vor. Die Erteilung der zollamtlichen Ausgangsbestätigung obliegt demnach der Vollziehung des Zollamtes Österreich (vgl. etwa VwGH 15.2.2006, 2001/13/0275 und 0276). (hier: Kompetenz des Zollamtes Österreich als Finanzstrafbehörde gemäß § 58 Abs. 1 lit. a FinStrG hinsichtlich eines angelasteten Beitrags zu einer Verletzung der Wahrheitspflicht zur Erlangung einer Ausfuhrbescheinigung)
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021160032.L01Im RIS seit
05.05.2022Zuletzt aktualisiert am
05.05.2022