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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §52 Abs2Rechtssatz
Eine Verpflichtung der Revisionswerberin zur Tragung der im Beschwerdeverfahren aufgelaufenen Sachverständigengebühren käme nach der Rechtsprechung des VwGH zu § 76 Abs. 1 AVG nur dann in Betracht, wenn sie das, das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren auslösende Parteibegehren gestellt hätte (vgl. etwa VwGH 26.2.2016, Ro 2014/03/0065; 25.11.2015, 2013/10/0102; 27.6.2006, 2004/05/0099). Da es sich beim Einbringungsverfahren um ein eigenständiges amtswegiges Verwaltungsverfahren handelt, scheidet eine Kostenersatzpflicht der Revisionswerberin nach § 76 Abs. 1 AVG aus. Dem Umstand, dass die Revisionswerberin die Beschwerde erhoben hat, kommt insoweit keine Bedeutung zu (vgl. etwa VwGH 25.11.2015, 2013/10/0102; 27.4.2001, 99/18/0178).
Schlagworte
Gebühren KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019160058.L05Im RIS seit
05.05.2022Zuletzt aktualisiert am
05.05.2022