TE Vwgh Beschluss 2022/4/4 Ra 2022/01/0080

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.04.2022
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1
VwGG §36 Abs1
VwGG §48 Abs2 Z1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/01/0081

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die von Dr. L, dieser vertreten durch die Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5, namens der N Stiftung in W, erhobenen Revisionen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 15. Dezember 2021, Zl. VGW-101/V/007/9736/2021-3 (Ra 2022/01/0080) und das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 13. Dezember 2021, Zl. VGW-101/V/007/13372/2021-1 (Ra 2022/01/0081), jeweils betreffend das Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz (jeweils belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Die Revisionsbeantwortungen der belangten Behörde sowie der Rudeck-Schlager RechtsanwaltsKG namens der N Stiftung werden zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien (Magistratsabteilung [MA] 62) vom 31. Mai 2017 wurde betreffend die N Stiftung W (im Folgenden: Stiftung) gemäß § 14 Abs. 1 Wiener Landes Stiftungs- und Fondsgesetz eine Satzungsänderung genehmigt.

2        Mit dem (zu Ra 2022/01/0081) angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien (Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde des Dr. L „für die“ Stiftung gegen die bescheidmäßige Zurückweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Beschwerdefrist gegen den Bescheid vom 31. Mai 2017 als unbegründet abgewiesen (I.) und eine Revision für unzulässig erklärt (II.).

3        Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, Dr. L sei mit Beschlüssen des Bezirksgerichtes Hietzing (BG) vom 6. November 2020 und 26. Mai 2021 (unter Festlegung bzw. Erweiterung des Aufgabenkreises) zum Kollisionskurator für die Stiftung bestellt worden. Diese Beschlüsse seien nicht rechtskräftig, der Bestellungsbeschluss somit nicht wirksam (Verweis auf VfGH 22.9.2021 E 2252/2012-12 [richtig: E 2252/2021-12]). Der Antrag auf Wiedereinsetzung sei daher mangels Berechtigung zur Erhebung zurückzuweisen gewesen.

4        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (zu Ra 2022/01/0081 protokollierte) außerordentliche Revision, die vom Verwaltungsgericht gemäß § 30a Abs. 7 VwGG unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorgelegt wurde. Den Akten waren nach (rechtsirrig auf § 30a Abs. 4 VwGG gestützter) Aufforderung durch das Verwaltungsgericht erstattete Revisionsbeantwortungen der belangten Behörde (Magistrat der Stadt Wien - MA 62) sowie der Rudeck-Schlager RechtsanwaltsKG namens der Stiftung (unter Berufung darauf, dass sie vom Magistrat der Stadt Wien - MA 40 mit der Vertretung der Stiftung beauftragt worden sei) jeweils mit dem Antrag auf Aufwandersatz angeschlossen.

5        Mit dem (zu Ra 2022/01/0080) angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde die Beschwerde des Dr. L vom 10. Juni 2021 „für die“ Stiftung gegen den Bescheid vom 31. Mai 2017 zurückgewiesen (I.) und eine Revision für unzulässig erklärt (II.).

6        Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, nachdem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Beschwerdefrist gegen den Bescheid vom 31. Mai 2017 mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2021, „als unbegründet abgewiesen“ (richtig: zurückgewiesen) worden sei, bleibe der (auch) der Stiftung im Jahr 2017 zugestellte Bescheid rechtskräftig und sei die Beschwerdefrist abgelaufen. Dr. L sei nicht wirksam als Kurator bestellt (Verweis auf VfGH 22.9.2021, E 2252/2012-12 [richtig: E 2252/2021-12]) und die Beschwerde gegen den Bescheid vom 31. Mai 2017 verspätet und zurückzuweisen.

7        Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende (zu Ra 2022/01/0080 protokollierte) außerordentliche Revision, die vom Verwaltungsgericht gemäß § 30a Abs. 7 VwGG unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorgelegt wurde. Den Akten waren nach (rechtsirrig auf § 30a Abs. 4 VwGG gestützter) Aufforderung durch das Verwaltungsgericht erstattete Revisionsbeantwortungen der belangten Behörde (Magistrat der Stadt Wien - MA 62) sowie der Rudeck-Schlager RechtsanwaltsKG namens der Stiftung (unter Berufung darauf, dass sie vom Magistrat der Stadt Wien - MA 40 mit der Vertretung der Stiftung beauftragt worden sei) jeweils mit dem Antrag auf Aufwandersatz angeschlossen.

8        Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die beiden Revisionen wegen ihres sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden.

9        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

10       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

11       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

12       Mit Beschluss vom 13. Jänner 2022, Ro 2021/01/0018, hat der Verwaltungsgerichtshof eine von Dr. L namens der Stiftung erhobene Revision betreffend letztlich den Bescheid vom 31. Mai 2017 zurückgewiesen (die Revision wendete sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12. April 2021 betreffend die Zurückweisung von Beschwerden des G H [im Folgenden: G H] sowie des G H im Namen der Stiftung gegen den Bescheid vom 31. Mai 2017).

13       In diesem Beschluss führte der Verwaltungsgerichtshof unter Verweis auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 22. September 2021, E 2252/2021-12, unter anderem aus:

„Der VfGH hat aber auch festgehalten, Rechtsanwalt Dr. L sei nicht rechtswirksam als Kollisionskurator der Stiftung bestellt worden. Mangels bestehender Vertretungsbefugnis im Zeitpunkt der Revisionserhebung ist die Revision dem ohne Berechtigung einschreitenden Rechtsanwalt zuzurechnen, dem (aus obigen Erwägungen) die Revisionslegitimation fehlt (vgl. sinngemäß VwGH 27.4.2016, 2013/05/0167, mwN).“

14       Da die Revisionen in dieser Frage keine neuen Anhaltspunkte vorbringen, gilt dies auch für die vorliegenden Rechtssachen. Die Revisionen waren daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

15       Mangels Einleitung eines Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs. 1 VwGG waren auch die Revisionsbeantwortungen der belangten Behörde sowie der Rudeck-Schlager RechtsanwaltsKG namens der Stiftung zurückzuweisen (vgl. VwGH 12.8.2020, Ra 2020/05/0082-0083, Rn. 7). Der beantragte Aufwand ist daher nach dem Gesetz auch nicht ersatzfähig (vgl. VwGH 30.1.2019, Ra 2018/06/0310, Rn. 15).

Wien, am 4. April 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022010080.L00

Im RIS seit

05.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten