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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §31 Abs1 Z4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über den Ablehnungsantrag vom 23. März 2022 des K E in V, betreffend den Senatspräsidenten des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Köller, den Hofrat des Verwaltungsgerichtshofes Mag. Straßegger und die Hofrätin des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Koprivnikar, den Beschluss gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht stattgegeben.
Begründung
1 Mit Beschluss vom 14. Jänner 2022, Ra 2021/02/0217-7, stellte ein Senat des Verwaltungsgerichtshofes, bestehend aus den nun abgelehnten Senatsmitgliedern, das Revisionsverfahren über eine Eingabe des Antragstellers mangels Erfüllung eines Verbesserungsauftrages ein.
2 Mit Verfügung vom selben Tag, Ra 2021/02/0217-8, wies der zuständige Berichter Mag. Straßegger Anträge des Antragstellers auf Verfahrensunterbrechung und Fristverlängerung zurück.
3 Dagegen wendet sich der vorliegende Ablehnungsantrag, in dem zusammengefasst geltend gemacht wird, die Senatsmitglieder hätten sich „einstellungseifrig“ gezeigt und es erscheine der Verwaltungsgerichtshof wie eine „Büttelinstanz“. Mag. Straßegger habe die Zurückweisung der Anträge des Antragstellers in „rechtswidriger Solo-Umtriebigkeit“ vorgenommen.
4 Gemäß § 31 Abs. 1 Z 4 iVm Abs. 2 VwGG können Mitglieder des Gerichtshofes abgelehnt werden, wenn (sonstige) wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen.
5 Das Wesen der Befangenheit besteht nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive. Es ist Sache des Ablehnenden, Gründe geltend zu machen, die auf die Möglichkeit des Vorhandenseins solcher unsachlichen psychologischen Motive hindeuten, wobei das Gesetz eine substantiierte Begründung des geltend gemachten Ablehnungsgrundes fordert. Diese Glaubhaftmachung muss die persönlichen Umstände und Interessen sowie das persönliche Verhalten des abgelehnten Mitgliedes des Verwaltungsgerichtshofes betreffen. Allein der Umstand, dass eine Partei eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eine Entscheidung des Gerichtshofs für unrichtig hält, bildet keine hinreichende Grundlage für die Annahme einer Befangenheit der am Zustandekommen dieser Entscheidung mitwirkenden Richter (vgl. etwa VwGH 6.9.2021, So 2021/03/0013, mwN).
6 Die oben zitierte Begründung des Befangenheitsantrags stellt lediglich darauf ab, dass die abgelehnten Senatsmitglieder nach Ansicht des Antragstellers eine inhaltlich unrichtige Entscheidung getroffen hätten. Die implizite Behauptung, sie hätten sich dabei unsachlich verhalten, findet im Akt keine Deckung.
7 Damit gelingt es dem Antragsteller nicht, maßgebliche Umstände für das Vorliegen von wichtigen Gründe glaubhaft zu machen, die geeignet wären, in die volle Unbefangenheit der genannten Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes Zweifel zu setzen.
8 Dem Ablehnungsantrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 7. April 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:SO2022030014.X00Im RIS seit
05.05.2022Zuletzt aktualisiert am
17.05.2022