TE Vwgh Erkenntnis 2022/4/7 Ro 2021/07/0009

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Veröffentlicht am 07.04.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz
81/02 Sonstiges Wasserrecht

Norm

VwGG §42 Abs1
VwRallg
WildbachverbauungsG 1884
WildbachverbauungsG 1884 §1 idF 1959/054
WildbachverbauungsG 1884 §2 idF 1959/054
WRG 1959
WRG 1959 §12 Abs2
WRG 1959 §41 Abs1
WRG 1959 §60

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler, Mag. Haunold, Mag. Stickler und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 29. April 2021, Zlen. LVwG-2020/37/2201-25 und LVwG-2020/37/2202-24, betreffend eine wasserrechtliche Bewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Schwaz; mitbeteiligte Parteien: 1. G H und 2. F D, beide in F und beide vertreten durch Dr. Gerhard Schartner, Rechtsanwalt in 6410 Telfs, Untermarktstraße 4a, und 3. Gemeinde F, vertreten durch Dr. Uwe Foidl, Rechtsanwalt in 6263 Fügen, Hochfügenerstraße 22),

Spruch

I. zu Recht erkannt:

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der drittmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. den Beschluss gefasst:

Der Antrag des Erst- und des Zweitmitbeteiligten auf Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Schreiben vom 31. Oktober 2019 beantragte die Gemeinde F. (drittmitbeteiligte Partei) die wasserrechtliche Bewilligung für die Umsetzung des Projekts „S.-Lawine“. Dieses umfasst unter anderem die Errichtung von vier Lawinensprengmasten, die der Sicherung der durch die „S.-Lawine“ gefährdeten H.-Straße dienen soll.

2        Mit Spruchpunkt I. des Bescheids der belangten Behörde vom 12. August 2020 wurde der drittmitbeteiligten Partei (unter anderem) gemäß § 41 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung von vier Lawinensprengmasten auf den Grundstücken Nrn. 1245 und 1246, beide KG F., gemäß dem beigelegten und signierten Projekt, welches auch ein Sicherheitskonzept beinhaltet und einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheids bildet, sowie den eingeholten „fachlichen Befunden“ erteilt.

3        Mit Spruchpunkt II. dieses Bescheids wurde der drittmitbeteiligten Partei eine - für den vorliegenden Fall nicht relevante - forstrechtliche Rodungsbewilligung erteilt.

4        Mit Spruchpunkt III. des genannten Bescheids wurden die Grundstücke Nrn. 1245, 1246 und 1248/1, alle KG. F, und das Grundstück Nr. 1558/1, KG P., gemäß dem Gesetz vom 30. Juni 1884 betreffend Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern (Wildbachverbauungsgesetz 1884) zum Arbeitsfeld erklärt.

5        Gegen Spruchpunkt I. des Bescheids erhoben der Erst- und der Zweitmitbeteiligte jeweils Beschwerde.

6        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerden des Erst- und des Zweitmitbeteiligten - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab. Die ordentliche Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig.

7        Es stellte zunächst fest, in den drei Teilanbruchgebieten der „S.-Lawine“ unterhalb des K.-Bergs seien vier Anlagen zur künstlichen Lawinenauslösung vorgesehen. Als Sprengmethode sollten Sprengmasten zum Einsatz kommen. Dabei würden durch die Detonation von Sprengladungen oberhalb der Schneedecke mögliche Lawinen ausgelöst. Der Magazinkasten eines Sprengmastes sei mit vorbereiteten Sprengladungen (bis 5 kg) bestückt, welche ferngesteuert einzeln abgeworfen werden könnten. Durch das Herabfallen der Sprengladungen würden Reißzünder gezogen und die Detonation nach einer Zeitverzögerung ausgelöst. Die Ladung bleibe bis zur Detonation auf einer vorher eingestellten Höhe über der Schneeoberfläche an einer Leine hängen. Für die Energieversorgung befänden sich Batterien im Magazinkasten, welche von Solarpanels gespeist würden. Der Magazinkasten könne als Ganzes per Hubschrauber ins Tal geflogen und dort mit neuen Sprengladungen bestückt werden.

8        Als Fundierung für einen Mast werde ein rund 1 m2 großes Betonfundament mittels Felsanker (Felsboden) oder Mikropfählen (Lockergestein) im Untergrund verankert. Die Anker im Fundament würden auch als Erdung für den Blitzschutz herangezogen. Die Ankerlängen lägen je nach Bodenbeschaffenheit zwischen 3 und 8 m. Der Transport der Baustelleneinrichtung (Container, Werkzeuge, Hilfsmittel) und die Errichtung der Fundamente inklusive Masten erfolgten unter Verwendung von Hubschraubern ausgehend von der H.-Straße. Die Straße müsse während der Flugzeiten entsprechend abgesichert und gegebenenfalls kurzzeitig für den Verkehr gesperrt werden.

9        Die Sprengmasten mit den Nummern 2, 3 und 4 würden auf dem Grundstück Nr. 1246, KG F., der Sprengmast mit der Nummer 1 auf dem Grundstück Nr. 1245, KG F., errichtet. Grundeigentümerin dieser beiden Grundstücke sei die Gemeindegutsagrargemeinschaft F.

10       Zu den Beschwerdeführern (Erst- und Zweitmitbeteiligter) stellte das Verwaltungsgericht fest, der Erstmitbeteiligte sei Eigentümer der Grundstücke Nrn. .1/21, 1231/1, 1231/2 und 1236/2, alle KG F. Diese Grundstücke befänden sich innerhalb der Sturzbahn der „S.-Lawine“. Zudem sei er Weideberechtigter an ebenfalls innerhalb dieser Sturzbahn befindlichen Grundstücken. Im Bereich jener Liegenschaften, an denen der Erstmitbeteiligte Weiderechte besitze, befinde sich eine Quelle, deren genauer Standort sich allerdings nicht bestimmen lasse.

11       Der Zweitmitbeteiligte sei Miteigentümer der Grundstücke Nrn. 1217, 1218 und .123, alle KG F. Auf den Grundstücken Nrn. 1217 und 1218 befänden sich Quellschongebiete und verschiedene Quellen. Diese Grundstücke lägen innerhalb der Sturzbahn der „G.-Lawine“. Als Miteigentümer der EZ 411 und 123, beide KG F., sei der Zweitmitbeteiligte betreffend das mit einem - näher bezeichneten - Bescheid der belangten Behörde vom 28. Jänner 2018 festgestellte Eigenjagdgebiet G. zur Jagdausübung berechtigt.

12       Des Weiteren hielt das Verwaltungsgericht fest, bereits seit ca. 20 Jahren fänden künstliche Auslösungen der „S.-Lawine“ durch die Verwendung einer - in ihrer Funktionsweise näher beschriebenen - GasEX-Anlage statt.

13       Die verfahrensgegenständlichen Sprengmasten seien Stahlrohrmasten. Auf deren Kopf sei ein Magazin mit Lawinensprengstoff befestigt. In diesem Magazin seien mehrere Sprengstoffpatronen gelagert. Über ein Steuerungskabel oder eine Funksteuerung könne aus dem Magazin eine Sprengladung ausgeworfen werden. Diese Sprengladung hänge bei dem vorgesehenen System „Wyssen“ an einem Seil, sodass sie nicht in die Schneedecke gelange, sondern oberhalb derselben gezündet werde. Die vorgesehenen Sprengmasten wiesen eine Höhe von ca. 8 m auf. In Abhängigkeit von der Schneedeckenhöhe befinde sich die Sprengladung am Seil ca. 1 bis 2 m oberhalb der Schneedecke, wenn sie gezündet werde.

14       Bei den Sprengmasten bestehe - im Unterschied zur GasEX-Anlage - keine kraftschlüssige Verbindung zwischen der Sprengladung und dem Sprengmasten. Entgegen dem konzentrierten Impuls bei einer GasEX-Anlage erfolge die Zündung der Sprengladung oberhalb der Schneedecke, sodass von einer flächenhaften Auswirkung auf diese auszugehen sei.

15       Ziel der neuen Sprenganlage sei es, öfter kleinere Lawinen künstlich auszulösen. Kleinere Lawinen verursachten geringere Schäden. Zudem könnten Verkehrswege wieder rascher freigegeben werden.

16       Nachdem das Verwaltungsgericht allgemeine Ausführungen zu Lawinen und Sekundärlawinen sowie beweiswürdigende Überlegungen getroffen hatte, stellte es letztlich zum Beschwerdevorbringen des Erst- und des Zweitmitbeteiligten fest, bei einer künstlichen Auslösung der „S.-Lawine“ würden durch den Lawinenabgang die innerhalb der Sturzbahn dieser Lawine gelegenen Grundstücke des Erstmitbeteiligten sowie jene Grundstücke, auf denen er Weiderechte besitze, betroffen. Dadurch werde es auf diesen auch zu Ablagerungen von Gehölz, Ästen oder Ähnlichem kommen.

17       Sofern es durch die künstliche Auslösung der „S.-Lawine“ auch zu einem Abgang der „G.-Lawine“ im östlichen Teilanbruchgebiet komme, würden die im Miteigentum des Zweitmitbeteiligten stehenden Grundstücke berührt. Derartige Lawinenabgänge lösten Fluchtreaktionen des dort vorkommenden Gamswilds aus. Verschmutzungen der angeführten Grundstücke als Folge der im Zuge von Lawinen mitgeführten Materialien, wie etwa Gehölz, Gestein, etc., seien nicht anzunehmen.

18       Dazu führte das Verwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht zunächst aus, die wasserrechtliche Bewilligungspflicht des § 41 Abs. 1 WRG 1959 erstrecke sich auch auf alle Vorkehrungen des § 2 Wildbachverbauungsgesetzes 1884. § 2 dieses Gesetzes, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 54/1959, umfasse ausdrücklich die Herstellung von Stütz-, Brems-, Ablenk-, Auffang- oder Windverbauungen gegen Lawinen. In seinem Erkenntnis vom 11. November 1986, 86/07/0210, sei der Verwaltungsgerichtshof jedenfalls von der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht einer Lawinenverbauung ausgegangen. Da auch Lawinensprengmasten dem Lawinenschutz dienten, sei die Errichtung derartiger Anlagen ebenfalls gemäß § 41 Abs. 1 WRG 1959 bewilligungspflichtig.

19       Die Bewilligungspflicht umfasse allerdings ausschließlich die Errichtung der gegenständlichen Sprengmasten. Für die in Abhängigkeit der jeweiligen Situation angeordneten künstlichen Lawinenauslösungen und damit die Zündung der dafür erforderlichen Sprengladungen sei eine wasserrechtliche Bewilligung nicht erforderlich.

20       Zu den behaupteten Eingriffen in die geschützten Rechte des Erst- und des Zweitmitbeteiligten hielt das Verwaltungsgericht fest, die Standorte der verfahrensgegenständlichen Lawinensprengmasten befänden sich nicht auf den im (Mit)Eigentum des Erst- und des Zweitmitbeteiligten stehenden Grundstücken. Diesbezüglich liege ein Eingriff in das gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959 geschützte Grundeigentum derselben nicht vor.

21       Diese Grundstücke würden daher nicht durch die Anlage selbst, sondern (mittelbar) von im Vornhinein nicht zu prognostizierenden, künstlich ausgelösten Lawinenabgängen berührt. Die im Eigentum des Erstmitbeteiligten stehenden Grundstücke lägen innerhalb der Sturzbahn der „S.-Lawine“, jene im Miteigentum des Zweitmitbeteiligten innerhalb der Sturzbahn der „G.-Lawine“. Die Zündung der Sprengladungen führe zu Lawinenabgängen, die mit natürlichen Lawinenabgängen vergleichbar seien. Darüber hinaus fänden künstliche Auslösungen der „S.-Lawine“ seit 20 Jahren statt, in den Anbruchgebieten der „G.-Lawine“ sei es in der Vergangenheit im Zusammenhang mit der künstlichen Auslösung der „S.-Lawine“ zu Handsprengungen gekommen.

22       Der Erst- und der Zweitmitbeteiligte machten somit lediglich anlagenbedingte, sekundäre Einwirkungen geltend, die allerdings ausgehend von der derzeitigen Situation nicht als substanzberührend zu qualifizieren seien.

23       Der Erstmitbeteiligte habe zwar die Beeinträchtigung einer von ihm genutzten Quelle behauptet, ausgehend von seinen Angaben lasse sich aber eine allfällige Nutzungsbefugnis nicht ausreichend bestimmen. Mangels konkreter Darlegungen vermöge das Verwaltungsgericht einen unzulässigen Eingriff in die vom Erstmitbeteiligten behauptete Nutzungsbefugnis nicht zu erkennen.

24       Der vom Zweitmitbeteiligten behauptete Eingriff in die Nutzungsbefugnis an den auf in seinem Miteigentum stehenden Grundstücken liegenden Quellen wäre allenfalls die Folge von im Untergrund auftretenden Erschütterungen. Gerade diesbezüglich stelle die nunmehrige Anlage keine Verschlechterung gegenüber dem derzeitigen Zustand dar. Allfällige Einwirkungen durch Lawinenabgänge erführen durch die geplanten Sprengmasten keine Änderung. Die vom Zweitmitbeteiligten behaupteten Eingriffe lägen somit nicht vor.

25       Zum behaupteten Eingriff in das Jagdrecht des Zweitmitbeteiligten hielt das Verwaltungsgericht fest, § 15 WRG 1959 treffe eine gesonderte Regelung für Fischereirechte. Eine Bestimmung ähnlichen Inhalts für das mit dem Fischereirecht vergleichbare Jagdrecht kenne das WRG 1959 nicht. Dementsprechend zähle das Jagdrecht nicht zu den im WRG 1959 geschützten Rechten. Zudem werde das Jagdrecht des Zweitmitbeteiligten durch die Lawinensprengmasten in keiner Weise beeinträchtigt.

26       Ausgehend davon gelangte das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, die Errichtung der Lawinensprengmasten bewirke keinen unzulässigen Eingriff in die nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 geschützten Rechte des Erst- und des Zweitmitbeteiligten.

27       Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision begründete das Verwaltungsgericht mit dem Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Fragen,

1. ob die Lawinensprengmasten der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht nach § 41 Abs. 1 WRG 1959 unterlägen. Das Verwaltungsgericht habe ausgehend von der genannten Bestimmung unter Hinweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. November 1986, 86/07/0210, die Bewilligungspflicht bejaht. Allerdings unterscheide sich die gegenständliche Lawinensprenganlage von den von der zitierten Bestimmung erfassten Lawinenverbauungen.

2. ob das Jagdrecht als ein nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 geschütztes Recht zu qualifizieren sei und,

3. inwiefern die mit den künstlichen Auslösungen - Sprengungen, Lawinenabgang - verbundenen Auswirkungen die in § 12 Abs. 2 WRG 1959 umschriebenen Rechte überhaupt berühren könnten. Die gegenständliche Anlage diene dem Zweck, bei entsprechenden Verhältnissen durch Zündung einer Sprengladung auf künstliche Weise Lawinen auszulösen. Das Zünden einer solchen Sprengladung unterliege jedenfalls keiner Bewilligungspflicht.

28       Dagegen richtet sich die vorliegende Amtsrevision, in der die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts begehrt wird.

29       Nach Aufforderung durch das Verwaltungsgericht erstatteten der Erst- und der Zweitmitbeteiligte einen gemeinsamen, als „Revisionsbeantwortung“ bezeichneten Schriftsatz, in dem sie beantragen, „der Verwaltungsgerichtshof möge der Revision Folge leisten und das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 29.04.2021 (...) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufheben.“

30       Die drittmitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Zurück- bzw. Abweisung der Amtsrevision begehrt.

I.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

31       In der Zulässigkeitsbegründung der Amtsrevision wird vorgebracht, es sei grundsätzlich zutreffend, dass das Verwaltungsgericht - auf dem Boden des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. November 1986, 86/07/0210 - eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht für Lawinenverbauungen angenommen habe. Unter Bedachtnahme auf den Begriff des „Schutz- und Regulierungswasserbaus“ müsse es sich bei einer der Bewilligungspflicht nach § 41 Abs. 1 WRG 1959 unterliegenden Maßnahme jedoch um eine (wasser)bauliche Maßnahme handeln, deren ausschließliche oder hauptsächliche Aufgabe es sei, das Regime des Wasserlaufes in einem bestimmten Sinn zu beeinflussen und das anliegende Gelände vor Überflutungen und Vermurungen zu bewahren. Dementsprechend habe eine Lawinenverbauung im Sinn dieser Bestimmung dazu zu dienen, durch eine bauliche Maßnahme den Lauf von Lawinen zu beeinflussen und ein Gelände vor den mit einem Lawinenabgang verbundenen Schneemassen zu bewahren.

32       Bei den verfahrensgegenständlichen Lawinensprengmasten handle es sich zwar um von Menschenhand geschaffene Anlagen, allerdings unter Berücksichtigung der Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts nicht um bauliche Anlagen, deren Funktion in der Bewahrung von Grundstücken vor den mit einem Lawinenabgang verbundenen Schneemassen liege. Diese dienten lediglich dazu, den Zeitpunkt des Lawinenabgangs durch eine künstliche Auslösung zu bestimmen. Die innerhalb des Sturzraums des natürlichen Lawinenabgangs liegenden Grundstücke des Erst- und des Zweitmitbeteiligten würden durch die Maßnahmen jedoch nicht vor den abgehenden Schneemassen bewahrt. Ebenso wenig stelle - wie auch vom Verwaltungsgericht angenommen - das Zünden einer Sprengladung zum Zweck des Lawinenabgangs eine gemäß § 41 Abs. 1 WRG 1959 bewilligungspflichtige Maßnahme dar. Vielmehr handle es sich nach Einschätzung der Revisionswerberin bei der Errichtung von Lawinensprengmasten um eine rein baurechtliche Maßnahme, die den Regelungen der Tiroler Bauordnung (TBO) unterliege.

33       Nach Ansicht der Revisionswerberin sei zu den vom Verwaltungsgericht aufgeworfenen Rechtsfragen, ob Lawinensprengmasten bzw. das Zünden einer Sprengladung zum Zweck des Lawinenabgangs einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht gemäß § 41 Abs. 1 WRG 1959 unterlägen, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ersichtlich.

34       Mit diesem Zulässigkeitsvorbringen bezieht sich die Revisionswerberin auf die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene erste und dritte Rechtsfrage, die in der hg. Rechtsprechung bisher nicht beantwortet wurden. Aus diesem Grund erweist sich die Amtsrevision als zulässig; sie ist jedoch aus den nachfolgenden Erwägungen nicht begründet:

35       § 41 WRG 1959 lautet auszugsweise:

Schutz- und Regulierungswasserbauten

§ 41. (1) Zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern nach dem Gesetze vom 30. Juni 1884, RGBl. Nr. 117, muß, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden.

(2) Bei Privatgewässern ist die Bewilligung zu derartigen Bauten, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, dann erforderlich, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder auf die Beschaffenheit, den Lauf oder die Höhe des Wassers in öffentlichen oder fremden privaten Gewässern eine Einwirkung entstehen kann.

(...)

(4) Schutz- und Regulierungswasserbauten einschließlich größerer Räumungsarbeiten sind so auszuführen, daß öffentliche Interessen nicht verletzt werden und eine Beeinträchtigung fremder Rechte vermieden wird. Die Bestimmungen des § 12 Abs. 3 und 4 finden sinngemäß Anwendung.

(5) Bei der Ausführung von Schutz- und Regulierungswasserbauten haben die §§ 14 und 15 Abs. 1, ferner, wenn mit solchen Bauten Stauanlagen in Verbindung sind, auch die §§ 23 und 24, bei Auflassung von derlei Bauten § 29 sinngemäße Anwendung zu finden.“

36       Die §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 30. Juni 1884 betreffend Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern, RGBl. Nr. 117/1884 (Wildbachverbauungsgesetz 1884), in der Fassung BGBl. Nr. 54/1959, lauten:

§ 1. Das Gebiet, auf das sich die Vorkehrungen zur tunlichst unschädlichen Ableitung eines bestimmten Gebirgswassers oder zur Verhinderung der Entstehung oder eines schädlichen Abganges bestimmter Lawinen erstrecken, heißt Arbeitsfeld (Perimeter, Verbauungsgebiet) und hat nebst den Gerinnen oder Lawinenstrichen jene Parzellen des Sammelbeckens zu umfassen, deren Bewuchs oder Bodenzustand eine Vorsorge hinsichtlich der Ansammlung oder des Abflusses des Wassers oder hinsichtlich der Entstehung oder des Abganges von Lawinen erfordert; das Gebiet ist hiernach fallweise in dem in diesem Gesetz vorgeschriebenen Verfahren näher festzustellen.

Bei der Anordnung und Durchführung der erwähnten Vorkehrungen finden die Vorschriften des Wasserrechtsgesetzes und des Forstgesetzes insofern Anwendung, als nicht in diesem Gesetz selbst eine abweichende Bestimmung enthalten ist.

§ 2. Innerhalb des Arbeitsfeldes können alle jene Bauten und Vorkehrungen angeordnet werden, die nach den obwaltenden Verhältnissen zur Sicherung der tunlichst unschädlichen Ableitung des Gebirgswassers und zur Sicherung gegen die Entstehung und den Abgang von Lawinen oder zur Minderung ihrer Wirkung erforderlich sind, wie insbesondere im Gerinne die Herstellung von Ausschalungen, Grundschwellen, Wehren, Sperren und Leitwerken, in den anderen Teilen des Arbeitsfeldes die Befestigung des Bodens durch Entwässerungsanlagen, Flechtzäune, Berasung, Begrünung oder Aufforstung, die Herstellung von Stütz-, Brems-, Ablenk-, Auffang- oder Windverbauungen gegen Lawinen und die Ausschließung oder Anordnung bestimmter Arten der Benutzung der Wälder, Bergwiesen, Weiden und anderer Grundstücke sowie auch der Bringung der Produkte.“

37       Das Verwaltungsgericht argumentiert mit Blick auf § 2 Wildbachverbauungsgesetz 1884 und das hg. Erkenntnis vom 11. November 1986, 86/07/0210, dass die Errichtung von Lawinensprengmasten dem Lawinenschutz diene und daher nach § 41 Abs. 1 WRG 1959 bewilligungspflichtig sei.

38       Dagegen vertritt die Revisionswerberin auf dem Boden des Begriffs „Schutz- und Regulierungswasserbau“ im Sinn des § 41 Abs. 1 WRG 1959 (vgl. dazu etwa VwGH 23.10.2014, Ro 2014/07/0086) die Ansicht, dass es sich bei Lawinensprengmasten um keine Lawinenverbauungen, die den Lauf von Lawinen beeinflussten (eine solche Lawinenverbauung lag dem hg. Erkenntnis vom 11. November 1986, 86/07/0210, zu Grunde), sondern um bauliche Anlagen, die mittels künstlicher Auslösung von Lawinen Grundstücke vor den mit einem (natürlichen) Lawinenabgang verbundenen Schneemassen bewahrten, handle. Die Errichtung der Lawinensprengmasten sei aus diesem Grund nicht wasserrechtlich bewilligungspflichtig.

39       Nach § 41 Abs. 1 WRG 1959 unterliegen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern „einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern“ nach dem Wildbachverbauungsgesetz 1884 der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht. Daraus geht hervor, dass Vorkehrungen nach dem Wildbachverbauungsgesetz 1884 den Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern hinsichtlich der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht nach § 41 Abs. 1 WRG 1959 gleichgestellt sind (vgl. Krzizek, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz [1962] 188).

40       § 1 Wildbachverbauungsgesetz 1884, in der Fassung der Wasserrechtsnovelle 1959, BGBl. Nr. 54/1959, sind nicht nur „Vorkehrungen zur tunlichst unschädlichen Ableitung eines bestimmten Gebirgswassers“, sondern auch solche „zur Verhinderung der Entstehung oder eines schädlichen Abganges bestimmter Lawinen“ unterstellt, bei deren Anordnung und Durchführung (auch) die Vorschriften des WRG 1959 anzuwenden sind. Das Gebiet, auf das sich diese „Vorkehrungen“ erstrecken, heißt „Arbeitsfeld“. Für den Anwendungsbereich des WRG 1959 ist dies insoweit eine Besonderheit, als damit auch Nicht-Gewässer (Lawinen und Schnee) und der im Flussbau bislang unübliche Flächenbezug zum Bewilligungsobjekt nach dem WRG 1959 werden (vgl. Lindner in Oberleitner/Berger, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz4 [2018] § 41 Rz 2).

41       Im vorliegenden Fall wurden mit dem rechtskräftig gewordenen Spruchpunkt III. des Bescheids der belangten Behörde vom 12. August 2020 die Grundstücke Nrn. 1245, 1246 und 1248/1, alle KG. F, und das Grundstück Nr. 1558/1, KG P., zum Arbeitsfeld im Sinn des § 1 Wildbachverbauungsgesetz 1884 erklärt. Nach den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses sollen die gegenständlichen Lawinensprengmasten innerhalb dieses Arbeitsfelds errichtet werden.

42       Innerhalb des Arbeitsfelds können nach dem Wortlaut des § 2 Wildbachverbauungsgesetz 1884, in der Fassung der Wasserrechtnovelle 1959, BGBl. Nr. 54/1959, „alle jene Bauten und Vorkehrungen angeordnet werden, die nach den obwaltenden Verhältnissen zur Sicherung (...) gegen die Entstehung und den Abgang von Lawinen oder zur Minderung ihrer Wirkung erforderlich sind“. Dazu nennt § 2 leg. cit. insbesondere die Herstellung von Stütz-, Brems-, Ablenk-, Auffang- oder Windverbauungen gegen Lawinen. Aus dieser (bloß demonstrativen) Aufzählung ist jedoch noch nicht zu schließen, dass Lawinensprengmasten nicht dem Wildbachverbauungsgesetzes 1884 unterlägen.

43       Denn obwohl § 2 leg. cit. zwischen „Bauten“ und „Vorkehrungen“ differenziert, spricht § 1 Wildbachverbauungsgesetz 1884 lediglich allgemein von „Vorkehrungen ... zur Verhinderung der Entstehung oder eines schädlichen Abganges bestimmter Lawinen“. Daraus erhellt, dass ein Vorhaben immer dann dem Wildbachverbauungsgesetz 1884 unterliegt, wenn es (unter anderem) Vorkehrungen zur Verhinderung des schädlichen Abgangs bestimmter Lawinen bzw. zur Minderung ihrer Wirkung vorsieht. Derartige Vorkehrungen sind nach § 41 Abs. 1 WRG 1959 wasserrechtlich bewilligungspflichtig.

44       Nach dem unbestritten gebliebenen Sachverhalt soll die Errichtung der gegenständlichen Lawinensprengmasten, zu denen auch das die Sprengungen ermöglichende technische System gehört, also die Lawinensprenganlage, der Sicherung der durch die „S.-Lawine“ gefährdeten H.-Straße (und nicht - wie die Revisionswerberin annimmt - der Bewahrung der Grundstücke des Erst- und des Zweitmitbeteiligten) dienen. In diesem Zusammenhang stellte das Verwaltungsgericht fest, Ziel der Lawinensprenganlage sei, öfter kleinere Lawinen künstlich auszulösen, die geringere Schäden verursachten („Minderung ihrer Wirkung“), und damit Verkehrswege (also die zu sichernde H.-Straße) rascher freigeben zu können.

45       Die Lawinensprenganlage soll somit offenkundig verhindern, dass die H.-Straße aufgrund der vollen Wirkung der „S.-Lawine“ für längere Zeit verschüttet wird. Durch die gezielte Auslösung von mehreren, kleineren Lawinen im Bereich der Sturzbahn der „S.-Lawine“ soll deren Wirkung zum Zweck der Sicherung der genannten Straße gemindert werden. Daraus ist abzuleiten, dass die gegenständlichen Lawinensprengmasten jedenfalls Vorkehrungen zur Verhinderung eines schädlichen Abgangs bzw. zur Minderung der Wirkung der „S.-Lawine“ auf die H.-Straße darstellen und als solche somit dem Wildbachverbauungsgesetz 1884 unterstellt sind. Damit unterliegen sie der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht nach § 41 Abs. 1 WRG 1959.

46       Daraus folgt, dass es für die wasserrechtliche Bewilligungspflicht nach der genannten Bestimmung nicht darauf ankommt, ob es sich - wie dies auch das Verwaltungsgericht in seiner Zulassungsbegründung letztlich selbst verneint - bei der Lawinensprenganlage um Lawinenverbauungen (etwa im Sinn des hg. Erkenntnisses vom 11. November 1986, 86/07/0210) handelt.

47       Das Verwaltungsgericht ist somit im Ergebnis zu Recht von einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht der gegenständlichen Lawinensprengmasten nach § 41 Abs. 1 WRG 1959 ausgegangen.

48       Die dritte vom Verwaltungsgericht aufgeworfene Rechtsfrage, ob die mit den künstlichen Auslösungen (Sprengungen, Lawinenabgang) verbundenen Auswirkungen die in § 12 Abs. 2 WRG 1959 umschriebenen Rechte überhaupt berühren könnten, steht mit der Beantwortung der ersten Rechtsfrage in Zusammenhang.

49       Das Verwaltungsgericht vertritt dazu die - von der Revisionswerberin und auch vom Verwaltungsgerichtshof geteilte - Ansicht, dass das Zünden der einzelnen Sprengladungen jedenfalls nicht der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht unterliegt. § 41 Abs. 1 WRG 1959 sieht zwar eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht für die dem Wildbachverbauungsgesetz 1884 unterliegende Errichtung einer Lawinensprenganlage vor. Dass jedoch auch die damit (situationsbedingt) künstlich auszulösenden Lawinensprengungen - für sich genommen - wasserrechtlich bewilligungspflichtig wären, ergibt sich aus der genannten Bestimmung nicht.

50       Dies ändert jedoch nichts daran, dass die wasserrechtliche Bewilligung nach § 41 Abs. 1 WRG 1959 unter anderem dann zu versagen ist, wenn fremde Rechte im Sinn des § 12 Abs. 2 WRG 1959 dieser Bewilligung entgegenstehen, die nach entsprechender Interessenabwägung nicht durch Zwangsrechte überwunden werden können (vgl. dazu die ständige hg. Rechtsprechung VwGH 14.12.2017, Ro 2017/07/0030; 29.9.2016, 2013/07/0152, jeweils mwN). In Hinblick auf die der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht nach § 41 Abs. 1 WRG 1959 unterliegenden Lawinensprenganlage ist im Bewilligungsverfahren daher zu prüfen, ob durch die Auswirkungen der mit diesen Vorkehrungen (situationsbedingt) künstlich auszulösenden Sprengungen eine Beeinträchtigung fremder Rechte im Sinn des § 12 Abs. 2 WRG 1959 zu erwarten ist.

51       Eine solche Beeinträchtigung fremder Rechte bzw. eine entsprechend hohe Wahrscheinlichkeit einer solchen Beeinträchtigung (vgl. abermals VwGH Ro 2017/07/0030) wird in der Amtsrevision allerdings nicht behauptet, weshalb diese mangels Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

52       Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

II.

53       Soweit sich der Erst- und der Zweitmitbeteiligte (als Parteien des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht) in ihrer Revisionsbeantwortung der Amtsrevision anschließen, indem sie beantragen, der Verwaltungsgerichtshof möge das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufheben, ist festzuhalten, dass das angefochtene Erkenntnis dem Erst- und dem Zweitmitbeteiligten am 4. Mai 2021 zugestellt wurde; der in ihrer Revisionsbeantwortung vom 21. Juli 2021 gestellte Aufhebungsantrag - der Sache nach als Revision des Erst- und des Zweitmitbeteiligten zu verstehen - ist daher verspätet, sodass dieser Antrag gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen war (vgl. etwa VwGH 13.9.2016, Ro 2016/03/0016, 0017; 5.6.2020, Ro 2018/04/0023).

Wien, am 7. April 2022

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021070009.J00

Im RIS seit

05.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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