Norm
PVG §28 Abs1Schlagworte
dienstrechtliche Verantwortung von PV; Behandlung von Anträgen auf Zustimmung Ausübung der Personalvertretungsfunktion; dienstrechtliche VerpflichtungenRechtssatz
Ganz abgesehen davon, kann die Nichtbeachtung dienstlicher Anordnungen auch inhaltlich niemals Personalvertretungstätigkeit sein. Für die Beurteilung, ob Tätigkeiten in Ausübung der Personalvertretungsfunktion erfolgten, ist nämlich entscheidend, ob diese Tätigkeiten im weitesten Sinn als Personalvertretungstätigkeit im Sinne einer Vertretung der Interessen der Bediensteten gegenüber dem Dienstgeber oder als eine einer solchen Vertretungstätigkeit dienliche Vorbereitungs- oder Hilfstätigkeit zu werten sind. Beide Voraussetzungen sind bei Verletzung der dienstrechtlichen Maskenpflicht nicht gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2021:A40.PVAB.21Zuletzt aktualisiert am
04.05.2022