Norm
PVG §28 Abs1Schlagworte
dienstrechtliche Verantwortung von PV; Ausübung der Personalvertretungsfunktion; dienstrechtliche VerpflichtungenRechtssatz
Im Lichte dieser Rechtslage ist es von keiner rechtlichen Relevanz, ob die Verletzung der Maskenpflicht durch die stellvertretende DA-Vorsitzende – die Wahrheit dieses Vorwurfs des DL vorausgesetzt – in Ausübung der Personalvertretungsfunktion oder in ihrer Funktion als Bedienstete erfolgte, weil diese Pflicht Bedienstete und Personalvertreter:innen gleichermaßen trifft. Die dienstrechtliche Maskenpflicht ist daher ausnahmslos auch von den Personalvertreter:innen der Dienststelle zu beachten und demzufolge von allfälliger Personalvertretungstätigkeit als trennbar zu trennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2021:A40.PVAB.21Zuletzt aktualisiert am
04.05.2022