RS Pvak 2021/11/23 A40-PVAB/21

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Veröffentlicht am 23.11.2021
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Norm

PVG §28 Abs1
PVG §28 Abs2

Schlagworte

dienstrechtliche Verantwortung von PV; Ausübung der Personalvertretungsfunktion; dienstrechtliche Verpflichtungen

Rechtssatz

Die Verpflichtung zum Tragen eines Mund- und Nasenschutzes (Maske) in Dienststellen des Bundes ist eine dienstrechtliche Verpflichtung zum Schutz der Bediensteten vor Ansteckung aufgrund der COVID-19-Pandemie. Personalvertreter:innen sind nach § 25 Abs. 1 PVG in Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden („freies Mandat“), haben jedoch als Bedienstete dienstrechtlichen Anordnungen jedenfalls Folge zu leisten, sofern diese zu keiner gesetzwidrigen Beschränkung ihrer Tätigkeit als Personalvertreter:innen führen würden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2021:A40.PVAB.21

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2022
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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