Norm
PVG §28 Abs1Schlagworte
dienstrechtliche Verantwortung von PV; Behandlung von Anträgen auf Zustimmung zur disziplinären Verantwortung; Ausübung der Personalvertretungsfunktion; dienstrechtliche VerpflichtungenRechtssatz
Diese Meinung des DA findet im PVG keine Deckung. Wie bereits erwähnt, hat der Ausschuss nach § 28 Abs. 2 PVG die Zustimmung zu erteilen, wenn die Äußerungen oder Handlungen nicht in Ausübung der Funktion als Personalvertreter:in erfolgt sind, und hat sich die Prüfung durch das zuständige PVO auf die Frage zu beschränken, ob das den betroffenen Personalvertreter:innen vorgeworfene Verhalten, die Wahrheit des jeweiligen Vorwurfs vorausgesetzt, in Ausübung der Funktion als Personalvertreter:in gesetzt wurde oder nicht. Die anderen Umstände zu beurteilen ist allein Aufgabe der zuständigen Dienstgeberorgane.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2021:A40.PVAB.21Zuletzt aktualisiert am
04.05.2022