Norm
PVG §28 Abs1Schlagworte
Antragsberechtigung Dienstvorgesetzte; dienstrechtliche Verantwortung von PV; Behandlung von Anträgen auf Zustimmung zur disziplinären Verantwortung; Ausübung der PersonalvertretungsfunktionRechtssatz
Demzufolge wurde das verfahrensgegenständliche Posting von A nicht in Ausübung seiner Personalvertretungsfunktion veröffentlicht und war daher nicht von der Immunität erfasst, die § 28 PVG Personalvertreter:innen gewährt. Der DA wäre demzufolge nach § 28 Abs. 2 PVG verpflichtet gewesen, der dienstrechtlichen Verantwortung seines Vorsitzenden A zuzustimmen, weshalb der Beschluss des DA vom 04.10.2021, seine Zustimmung zu verweigern, in gesetzwidriger Geschäftsführung erfolgte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2021:A35.PVAB.21Zuletzt aktualisiert am
04.05.2022