Norm
PVG §28 Abs1Schlagworte
Ausübung der PersonalvertretungsfunktionRechtssatz
Wie bereits erwähnt, kann diesem Aufruf daher auch bei weitester Interpretation nicht zugebilligt werden, in (vermeintlicher) Wahrung der im § 2 PVG genannten Rechte und Interessen von Bediensteten erfolgt zu sein. Für die Beurteilung, ob Tätigkeiten in Ausübung der Personalvertretungsfunktion erfolgten, ist nämlich entscheidend, ob diese Tätigkeiten im weitesten Sinn als Personalvertretungstätigkeit im Sinne einer Vertretung der Interessen der Bediensteten gegenüber dem Dienstgeber oder als eine einer solchen Vertretungstätigkeit dienliche Vorbereitungs- oder Hilfstätigkeit zu werten sind. Beide Voraussetzungen sind im Fall dieses Facebook-Postings nicht gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2021:A35.PVAB.21Zuletzt aktualisiert am
04.05.2022