RS Pvak 2021/12/1 A35-PVAB/21

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.12.2021
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Norm

PVG §28 Abs1
PVG §28 Abs2

Schlagworte

Ausübung der Personalvertretungsfunktion

Rechtssatz

Wie bereits erwähnt, kann diesem Aufruf daher auch bei weitester Interpretation nicht zugebilligt werden, in (vermeintlicher) Wahrung der im § 2 PVG genannten Rechte und Interessen von Bediensteten erfolgt zu sein. Für die Beurteilung, ob Tätigkeiten in Ausübung der Personalvertretungsfunktion erfolgten, ist nämlich entscheidend, ob diese Tätigkeiten im weitesten Sinn als Personalvertretungstätigkeit im Sinne einer Vertretung der Interessen der Bediensteten gegenüber dem Dienstgeber oder als eine einer solchen Vertretungstätigkeit dienliche Vorbereitungs- oder Hilfstätigkeit zu werten sind. Beide Voraussetzungen sind im Fall dieses Facebook-Postings nicht gegeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2021:A35.PVAB.21

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2022
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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