Norm
PVG §28 Abs1Schlagworte
Ausübung der PersonalvertretungsfunktionRechtssatz
Bei diesem Posting handelt es sich daher nicht um die Ausübung seiner Personalvertretungsfunktion, sondern um eine politische Veröffentlichung als Angehöriger einer Gewerkschaftsorganisation, die sich an die Öffentlichkeit richtet, wozu noch kommt, dass die Zuständigkeit für bedingte Entlassungen nicht bei den Justizanstalten, sondern bei den Gerichten liegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2021:A35.PVAB.21Zuletzt aktualisiert am
04.05.2022