RS Pvak 2021/12/1 A35-PVAB/21

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.12.2021
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Norm

PVG §28 Abs1
PVG §28 Abs2

Schlagworte

Ausübung der Personalvertretungsfunktion

Rechtssatz

Bei diesem Posting handelt es sich daher nicht um die Ausübung seiner Personalvertretungsfunktion, sondern um eine politische Veröffentlichung als Angehöriger einer Gewerkschaftsorganisation, die sich an die Öffentlichkeit richtet, wozu noch kommt, dass die Zuständigkeit für bedingte Entlassungen nicht bei den Justizanstalten, sondern bei den Gerichten liegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2021:A35.PVAB.21

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2022
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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