RS Pvak 2021/12/1 A35-PVAB/21

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Veröffentlicht am 01.12.2021
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Norm

PVG §28 Abs1
PVG §28 Abs2

Schlagworte

dienstrechtliche Verantwortung von PV; Ausübung der Personalvertretungsfunktion

Rechtssatz

Es ist nicht zulässig (PVAK 22.01.1980, A 10-PVAK/79), ein bestimmtes disziplinär zu ahndendes Verhalten nachträglich als in Ausübung der Funktion als Personalvertreter ansehen zu wollen, wenn im Zeitpunkt der Setzung dieses Verhaltens - wie im vorliegenden Fall - keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Personalvertreter als solcher tätig werden wollte. Daher geht der Versuch, das Posting von A im Nachhinein mit angeblich durch diese bedingten Entlassungen berührten Interessen der Bediensteten im Strafvollzug zu rechtfertigen, ins Leere.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2021:A35.PVAB.21

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2022
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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