RS Pvak 2021/12/1 A35-PVAB/21

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.12.2021
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Norm

PVG §28 Abs1
PVG §28 Abs2

Schlagworte

dienstrechtliche Verantwortung von PV; Ausübung der Personalvertretungsfunktion

Rechtssatz

Es bleibt daher zu prüfen, ob das Posting von A inhaltlich als Personalvertretung zu werten ist. Seine Aussage ist jedoch auch bei weitester Interpretation nicht als Aussage im Interesse der Bediensteten im Strafvollzug, sondern als allgemein politische Feststellung zu bestimmten bedingten Entlassungen und als Vorwurf an seinen Dienstgeber und die Justiz zu werten. Dies erhellt auch daraus, dass A in seinem Posting, dessen Inhalt unbestritten feststeht, keinerlei Bezug zur Vertretung der Interessen der vom DA zu vertretenden Bediensteten herstellt, etwa in Form von Forderungen zur Verbesserung der Situation der Justizwachebeamten der JA *** an den Dienstgeber, die aus den bedingten Entlassungen resultieren, sondern in seinem Posting eindeutig nur die politische Forderung auf sofortigen Stopp der bestimmter bedingter Entlassungen erhebt, die nach seiner eigenen Meinung von der unabhängigen Justiz nicht ausgesprochen werden dürften.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2021:A35.PVAB.21

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2022
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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