Norm
PVG §28 Abs1Schlagworte
dienstrechtliche Verantwortung von PV; Behandlung von Anträgen auf Zustimmung zur disziplinären Verantwortung; Ausübung der PersonalvertretungsfunktionRechtssatz
Der Umstand, dass das Verhalten eines Personalvertreters rechtswidrig ist bzw. dass der Personalvertreter die Grenzen seiner Funktion – bewusst oder unbewusst – überschreitet, schließt seine Immunität iSd § 28 PVG jedoch nach der Rechtsprechung noch nicht aus. Entscheidend ist ausschließlich, ob sein Verhalten inhaltlich als Personalvertretung zu werten ist oder nicht (Schragel, PVG, § 28 Rz 4 und 9).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2021:A35.PVAB.21Zuletzt aktualisiert am
04.05.2022