RS Pvak 2021/12/1 A35-PVAB/21

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.12.2021
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Norm

PVG §28 Abs1
PVG §28 Abs2

Schlagworte

dienstrechtliche Verantwortung von PV; Behandlung von Anträgen auf Zustimmung zur disziplinären Verantwortung; Ausübung der Personalvertretungsfunktion

Rechtssatz

Der Umstand, dass das Verhalten eines Personalvertreters rechtswidrig ist bzw. dass der Personalvertreter die Grenzen seiner Funktion – bewusst oder unbewusst – überschreitet, schließt seine Immunität iSd § 28 PVG jedoch nach der Rechtsprechung noch nicht aus. Entscheidend ist ausschließlich, ob sein Verhalten inhaltlich als Personalvertretung zu werten ist oder nicht (Schragel, PVG, § 28 Rz 4 und 9).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2021:A35.PVAB.21

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2022
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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