RS Pvak 2021/12/1 A35-PVAB/21

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.12.2021
beobachten
merken

Norm

PVG §28 Abs1
PVG §28 Abs2

Schlagworte

Ausübung der Personalvertretungsfunktion

Rechtssatz

Das auf Facebook veröffentlichte Posting von A ist allen Facebook-Nutzern zugänglich und wandte sich daher auch an Dritte, die weder zu vertretende Bedienstete noch andere Personalvertreter:innen noch Dienstgebervertreter:innen sind. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass auch Bedienstete auf „Social Media“ vertreten sind, weshalb u.a. Facebook auch von den Personalvertretungen zur Kontaktpflege und Kommunikation genutzt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2021:A35.PVAB.21

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2022
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten