Norm
PVG §28 Abs1Schlagworte
Ausübung der PersonalvertretungsfunktionRechtssatz
Das auf Facebook veröffentlichte Posting von A ist allen Facebook-Nutzern zugänglich und wandte sich daher auch an Dritte, die weder zu vertretende Bedienstete noch andere Personalvertreter:innen noch Dienstgebervertreter:innen sind. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass auch Bedienstete auf „Social Media“ vertreten sind, weshalb u.a. Facebook auch von den Personalvertretungen zur Kontaktpflege und Kommunikation genutzt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2021:A35.PVAB.21Zuletzt aktualisiert am
04.05.2022