Norm
PVG §28 Abs1Schlagworte
Ausübung der PersonalvertretungsfunktionRechtssatz
Nach Schragel, PVG, § 28, Rz 5, mwN, ergeben sich im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH 23.01.2015, 8 Ob A 77/14b) bei der Zuordnung von Handlungen und Unterlassungen als Personalvertretungsfunktionsausübung dann keine Probleme, wenn es um Verhaltensweisen geht, die schon vom Sachverhalt nicht Funktionsausübung als Personalvertreter:in sein können. Dazu gehört beispielsweise ein Verhalten Dritten gegenüber, die weder zu vertretende Bedienstete noch Dienstgebervertreter:innen noch andere Personalvertreter:innen sind, weil die Wahrung der Interessen der Bediensteten grundsätzlich nur dem:der Dienststellenleiter:in gegenüber zu erfolgen hat und es Personalvertreter:innen durch das PVG untersagt ist, nach außen hin tätig zu werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2021:A35.PVAB.21Zuletzt aktualisiert am
04.05.2022