RS Pvak 2021/12/1 A35-PVAB/21

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.12.2021
beobachten
merken

Norm

PVG §28 Abs1
PVG §28 Abs2

Schlagworte

Ausübung der Personalvertretungsfunktion

Rechtssatz

Nach Schragel, PVG, § 28, Rz 5, mwN, ergeben sich im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH 23.01.2015, 8 Ob A 77/14b) bei der Zuordnung von Handlungen und Unterlassungen als Personalvertretungsfunktionsausübung dann keine Probleme, wenn es um Verhaltensweisen geht, die schon vom Sachverhalt nicht Funktionsausübung als Personalvertreter:in sein können. Dazu gehört beispielsweise ein Verhalten Dritten gegenüber, die weder zu vertretende Bedienstete noch Dienstgebervertreter:innen noch andere Personalvertreter:innen sind, weil die Wahrung der Interessen der Bediensteten grundsätzlich nur dem:der Dienststellenleiter:in gegenüber zu erfolgen hat und es Personalvertreter:innen durch das PVG untersagt ist, nach außen hin tätig zu werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2021:A35.PVAB.21

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2022
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten