Norm
PVG §28 Abs1Schlagworte
Ausübung der PersonalvertretungsfunktionRechtssatz
Zur Ausübung der Funktion als Personalvertreter:in (Schragel, PVG, § 28 Rz 4) gehört zunächst all das, was schon nach dem Wortlaut des PVG Personalvertretungstätigkeit ist, wie die Teilnahme an PVO-Sitzungen, an Verhandlungen und Beratungen mit der DG-Seite etc. (formelle Funktionsausübung). Die Ausübung der Personalvertretungsfunktion geht aber weit darüber hinaus, so haben Personalvertreter:innen beispielsweise zur Erlangung der zur Beschlussfassung erforderlichen persönlichen Informationen insbesondere auch Kontakte zu anderen Personalvertreter:innen und Dienstgeber-vertreter:innen, vor allem aber auch zu den zu vertretenden Bediensteten herzustellen, wobei sie berechtigt sind, solche Kontakte von sich aus zu bewirken, sie haben gefasste Beschlüsse zu vollziehen etc. (informelle Funktionsausübung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2021:A35.PVAB.21Zuletzt aktualisiert am
04.05.2022