Norm
PVG §22 Abs2Schlagworte
Einberufung zu Sitzungen; ordnungsgemäße Ladung zu SitzungenText
A 36-PVAB/21
Bescheid
Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer:innen über den Antrag von AbtInsp A (Antragsteller), die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses bei der JA *** für die Bediensteten des Exekutivdienstes (DA), dem der Antragsteller als Mitglied angehört, wegen behaupteter Unterlassung von dessen ordnungsgemäßer Ladung zur DA-Sitzung vom 12.10.2021 und deren Abhaltung auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen, entschieden:
Dem Antrag wird gemäß § 41 Abs. 1 und 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) in Verbindung mit § 22 Abs. 2 PVG und § 1 Abs. 1 der Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung (PVGO) stattgeben und festgestellt, dass die ordnungsgemäße Ladung des Antragstellers zur DA-Sitzung vom 12.10.2021 sowie die Prüfung der ordnungsgemäßen Ladung des Antragstellers vor Beginn dieser DA-Sitzung in gesetzwidriger Geschäftsführung unterlassen wurde.
Begründung
Mit Schriftsatz vom 18.10.2021 beantragte AbtInsp A (Antragsteller), die Geschäftsführung des DA wegen behaupteter gesetzwidriger Unterlassung seiner ordnungsgemäßen Ladung zur DA-Sitzung vom 12.10.2021 auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen.
Aufgrund des Antragsvorbringens und der Stellungnahme des DA vom 4. November 2021 (vom DA versehentlich datiert mit 18.06.2021) zum Antragsvorbringen erachtete die PVAB folgenden Sachverhalt als erwiesen:
1. Dem DA gehören vier Mitglieder an: B als Vorsitzender, C als stellvertretender Vorsitzender, D als Schriftführer und der Antragsteller A.
2. Bei der DA-Sitzung vom 12.10.2021 waren lt. Sitzungsprotokoll nur C und D anwesend.
3. Lt. Antragsvorbringen wurde der Antragsteller, der sich vom 08. bis 17.10.2021 auf Erholungsurlaub befand, zu dieser Sitzung nicht ordnungsgemäß geladen und weder telefonisch noch schriftlich von diesem Sitzungstermin verständigt.
4. Die Ladungen zu DA-Sitzungen wurden zuvor immer allen DA-Mitgliedern an ihre dienstlichen E-Mail-Postfächer übermittelt.
5. Lt. DA-Stellungnahme wurde die Ladung zu dieser DA-Sitzung entgegen der sonst geübten Praxis der Ladungen zu DA-Sitzungen nicht an den persönlichen Dienst-Mail-Account des Antragsstellers übermittelt, sondern am 09.10.2021 an den Funktionspostkasten des DA geschickt, zu dem alle DA-Mitglieder, so auch der Antragsteller, Zugriff haben.
6. Der DA war vom Antragsteller nicht von dessen Erholungsurlaub informiert worden. Auch ist diese Information nicht (mehr) dem täglichen Dienstplan zu entnehmen.
7. Der Antragsteller gab für die Zeit seiner Verhinderung durch Erholungsurlaub dem DA keine Vertretung durch ein Ersatzmitglied bekannt.
8. Bei der DA-Sitzung vom 12.10.2021 wurden folgende Beschlüsse gefasst: Genehmigung Protokoll DA-Sitzung vom 30.09.2021, Zustimmung Dienstzuteilungen C und E, Weihnachtsbelohnungen, Nominierung Mitglieder Dienststellenwahlausschuss.
Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen wurden den Parteien des Verfahrens gemäß § 45 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Schriftsatz vom 8. November 2021 zur Kenntnisnahme übermittelt und ihnen Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen. Unter einem wurde darauf hingewiesen, dass für den Fall keiner Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist angenommen werde, es bestünden keine Einwände gegen den festgestellten Sachverhalt.
Der Antragsteller hat in seiner fristgerechten Stellungnahme vom 10. November 2021 zu Pkt. 5 des Sachverhalts ausgeführt, von seinem Diensthandy keinen Zugriff auf den Funktionspostkasten des DA zu haben, sondern nur von seinem dienstlichen PC. Auch habe er die Abwesenheitsnotiz während seines Urlaub aktiviert. Zu Pkt. 6 des Sachverhalts merkte er an, dass im PVG keine Informationspflicht an den DA bei Konsumation von Erholungsurlaub vorgesehen wäre.
Es wäre ein Leichtes gewesen, durch einen Blick auf den Dienstplan – neben anderen Möglichkeiten - herauszufinden, ob er im Dienst sei oder nicht, um ihn gegebenenfalls telefonisch zu kontaktieren. Zu Pkt. 7 des Sachverhalts merkte der Antragsteller an, dass es seines Wissens durch das PVG nicht untersagt wäre, auch im Urlaub persönlich an DA-Sitzungen teilzunehmen. Da er keine Kenntnis von der DA-Sitzung erlangt hatte, wäre es selbst in einem theoretischen Verhinderungsfall während seines Urlaubs nicht möglich gewesen, ein Ersatzmitglied zu nominieren. Auch sei die Ladung für die Sitzung am 12.10.2021, 12.30 Uhr, am Samstag, den 9.10.2021, 16.40 Uhr, per E-Mail verschickt worden, weshalb die 48-Stunden-Frist nicht eingehalten worden sei. Im Übrigen wurde der Sachverhalt vom Antragsteller nicht bestritten.
Die vom Antragsteller geltend gemachte Verletzung der 48-Stunden-Frist durch die Ladung zur DA-Sitzung vom 09.10.2021, 16.40 Uhr, für die Sitzung vom 12.10.2021, 12.30 Uhr, vermag die PVAB nicht nachzuvollziehen, weil zwischen der Ladung und dem Beginn der Sitzung ein Zeitraum von knapp mehr als 67 Stunden gelegen war.
Der DA übermittelte während der ihm gesetzten Frist weder eine Stellungnahme noch ein Ersuchen um Fristverlängerung, weshalb angenommen werden muss, dass seinerseits keine Einwände gegen die Sachverhaltsfeststellungen der PVAB bestehen.
Der Sachverhalt steht somit mit der Maßgabe fest, dass Pkt. 5 des Sachverhalts folgender Satz angefügt wird: „Der Antragsteller hat von seinem Diensthandy zwar Zugriff auf seinen dienstlichen E-Mail-Account, nicht aber auf das DA-Laufwerk.“
Rechtliche Beurteilung
Nach § 41 Abs.1 PVG sind antragsberechtigt an die PVAB u.a. Personen, die die Verletzung ihrer Interessen durch gesetzwidrige Geschäftsführung eines Personalvertretungsorgans behaupten. Zu diesen Personen zählen auch die Mitglieder eines Personalvertretungsorgans (PVO), die sich durch die gesetzwidrige Geschäftsführung dieses PVO in ihren Rechten verletzt fühlen, weil sie Anspruch auf gesetzmäßige Geschäftsführung des PVO, dem sie angehören, auch im Innenverhältnis haben.
Der Antragsteller ist Mitglied des DA, gegen den sich sein Antrag richtet, und fühlt sich durch die nicht ordnungsgemäße Ladung zur DA-Sitzung vom 12.10.2021 in seinen Rechten auf Teilnahme an DA-Sitzungen verletzt. Seine Antragslegitimation ist gegeben.
Im Verfahren blieb unbestritten, dass die Einladung zur DA-Sitzung vom 12.10.2021 dem Antragsteller weder an sein dienstliches E-Mail-Postfach noch an seinen persönlichen E-Mail-Account zugestellt, sondern lediglich im Funktionspostkasten des DA veröffentlicht wurde, und der Antragsteller von dieser Sitzung erst nach Rückkehr von seinem Urlaub (Urlaubsende 17.10.2021) erfahren hatte.
Nach § 1 Abs. 1 PVGO sind Sitzungen des PVO so rechtzeitig einzuberufen, dass die Mitglieder des PVO die Information spätestens 48 Stunden vor der Sitzung erhalten (= persönliche Empfangnahme der Einberufung zur Sitzung, PVAK 17.5.1983, A 7-PVAK/1983).
Nach der Rechtsprechung (vgl. nur PVAK 22.01.1980, A 8-PVAK/79) ist es Pflicht des zur Sitzung einberufenden Mitglieds des PVO, dafür Sorge zu tragen, dass jedes Mitglied des PVO rechtzeitig eine ordnungsgemäße Ladung zur Sitzung erhält. Grundsätzlich sind alle Mitglieder eines PVO, auch die vom Dienst wegen Dienstreise, Urlaub, Krankheit, Aus- und Weiterbildung etc. abwesenden DA-Mitglieder, ordnungsgemäß zu den PVO-Sitzungen zu laden, allein schon deshalb, um ihnen Gelegenheit zu geben, dennoch persönlich an der Sitzung teilzunehmen, oder sie zumindest in die Lage zu versetzen, eine Vertretung zu nominieren. Sofern das verhinderte Mitglied nicht schon im Vorhinein ein Ersatzmitglied namhaft macht, hat der die Sitzung Einberufende stets das gewählte Mitglied einzuberufen, auch wenn die Verhinderung bekannt sein sollte, und hat das verhinderte Mitglied das Recht, ein Ersatzmitglied namhaft zu machen (PVAK 24.02.2003, A 29-PVAK/02).
Dabei ist es nicht Sache des einzelnen PVO-Mitglieds, über eine allfällige Ladung Nachforschungen anzustellen, die ordnungsgemäße Ladung ist vielmehr allein Sache der die Sitzungen Einberufenden. Diesen obliegt es auch, vor Eröffnung der Sitzung zu prüfen, ob zur Sitzung nicht erschienene Ausschussmitglieder ordnungsgemäß geladen wurden. Trifft dies nicht zu, darf die Sitzung nur abgehalten werden, wenn das nicht ordnungsgemäß geladene Mitglied – allenfalls nach Verständigung im kurzen Wege – dennoch persönlich erscheint oder der Abhaltung der Sitzung ausdrücklich zustimmt (§ 1 Abs. 2 PVGO). § 22 Abs. 4 PVG sieht zwar vor, dass ein PVO schon dann beschlussfähig ist, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind, doch setzt dies die ordnungsgemäße Ladung sämtlicher Ausschussmitglieder voraus.
Die Meinung des DA, es wäre Sache des Antragstellers gewesen, den DA von seiner Abwesenheit zu informieren oder sich um eine Vertretung zu kümmern und dieser Zugriff auf den Funktionspostkasten des DA zu gewähren, um von der Sitzung zu erfahren, findet demzufolge in der Rechtslage keine Deckung. Der DA hat es vielmehr in gesetzwidriger Geschäftsführung entgegen der bisher geübten Praxis unterlassen, den Antragsteller ordnungsgemäß zur DA-Sitzung vom 12.10.2021 einzuladen und weiters bei Nichterscheinen des Antragstellers vor Eingehen in die Sitzung zu prüfen, ob den Antragsteller die Ladung dennoch erreicht hatte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 9. Dezember 2021
Die Vorsitzende:
Sektionschefin i.R. Prof.in Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2021:A36.PVAB.21Zuletzt aktualisiert am
04.05.2022