Norm
PVG §22 Abs2Schlagworte
Einberufung zu Sitzungen; ordnungsgemäße Ladung zu SitzungenRechtssatz
Die Meinung des DA, es wäre Sache des Antragstellers gewesen, den DA von seiner Abwesenheit zu informieren oder sich um eine Vertretung zu kümmern und dieser Zugriff auf den Funktionspostkasten des DA zu gewähren, um von der Sitzung zu erfahren, findet demzufolge in der Rechtslage keine Deckung. Der DA hat es vielmehr in gesetzwidriger Geschäftsführung entgegen der bisher geübten Praxis unterlassen, den Antragsteller ordnungsgemäß zur DA-Sitzung vom 12.10.2021 einzuladen und weiters bei Nichterscheinen des Antragstellers vor Eingehen in die Sitzung zu prüfen, ob den Antragsteller die Ladung dennoch erreicht hatte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2021:A36.PVAB.21Zuletzt aktualisiert am
04.05.2022