RS Pvak 2021/12/9 A36-PVAB/21

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Veröffentlicht am 09.12.2021
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Norm

PVG §22 Abs2
PVGO §1 Abs1
PVGO §1 Abs2

Schlagworte

Einberufung zu Sitzungen; ordnungsgemäße Ladung zu Sitzungen

Rechtssatz

Dabei ist es nicht Sache des einzelnen PVO-Mitglieds, über eine allfällige Ladung Nachforschungen anzustellen, die ordnungsgemäße Ladung ist vielmehr allein Sache der die Sitzungen Einberufenden. Diesen obliegt es auch, vor Eröffnung der Sitzung zu prüfen, ob zur Sitzung nicht erschienene Ausschussmitglieder ordnungsgemäß geladen wurden. Trifft dies nicht zu, darf die Sitzung nur abgehalten werden, wenn das nicht ordnungsgemäß geladene Mitglied – allenfalls nach Verständigung im kurzen Wege – dennoch persönlich erscheint oder der Abhaltung der Sitzung ausdrücklich zustimmt (§ 1 Abs. 2 PVGO). § 22 Abs. 4 PVG sieht zwar vor, dass ein PVO schon dann beschlussfähig ist, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind, doch setzt dies die ordnungsgemäße Ladung sämtlicher Ausschussmitglieder voraus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2021:A36.PVAB.21

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2022
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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