Norm
PVG §21 Abs4Schlagworte
Teilnahme an PVO-Sitzungen; Zuschaltung mittels Video; Vertraulichkeit der Sitzungsinhalte; Einberufung und Leitung von Sitzungen; Sitzungspolizei; VerhinderungRechtssatz
Durch die Verweigerung der Teilnahme des Antragstellers mittels Video an der ZA-Sitzung vom 13. Oktober 2021 war der ZA in dieser Sitzung zudem auch nicht gesetzmäßig zusammengesetzt. Dadurch waren seine Geschäftsführung in dieser Sitzung ebenso wie alle in dieser Sitzung gefassten Beschlüsse gesetzwidrig (PVAB 06.03.2021, A 1-PVAB/19; PVAB 06.04.2020, A 7-PVAB/20), weshalb diese Beschlüsse als rechtswidrig aufzuheben waren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2021:A37.PVAB.21Zuletzt aktualisiert am
04.05.2022