RS Pvak 2021/12/20 A37-PVAB/21

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Veröffentlicht am 20.12.2021
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Norm

PVG §21 Abs4
PVG §22 Abs2
PVG §22 Abs3
PVG §41 Abs1
PVGO §1
PVGO §4
PVGO §9 Abs2
PVGO §16 Abs5

Schlagworte

Teilnahme an PVO-Sitzungen; Zuschaltung mittels Video; Vertraulichkeit der Sitzungsinhalte; Einberufung und Leitung von Sitzungen; Sitzungspolizei; Verhinderung

Rechtssatz

Durch die Verweigerung der Teilnahme des Antragstellers mittels Video an der ZA-Sitzung vom 13. Oktober 2021 war der ZA in dieser Sitzung zudem auch nicht gesetzmäßig zusammengesetzt. Dadurch waren seine Geschäftsführung in dieser Sitzung ebenso wie alle in dieser Sitzung gefassten Beschlüsse gesetzwidrig (PVAB 06.03.2021, A 1-PVAB/19; PVAB 06.04.2020, A 7-PVAB/20), weshalb diese Beschlüsse als rechtswidrig aufzuheben waren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2021:A37.PVAB.21

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2022
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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