RS Pvak 2021/12/20 A37-PVAB/21

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Veröffentlicht am 20.12.2021
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Norm

PVG §21 Abs4
PVG §22 Abs2
PVG §22 Abs3
PVGO §1
PVGO §4
PVGO §9 Abs2
PVGO §16 Abs5

Schlagworte

Teilnahme an PVO-Sitzungen; Zuschaltung mittels Video; Vertraulichkeit der Sitzungsinhalte; Einberufung und Leitung von Sitzungen; Sitzungspolizei; Verhinderung

Rechtssatz

Zusammenfassend ist festzustellen, dass der ZA-Vorsitzende, dessen Handlungen für den ZA der Geschäftsführung des ZA zuzurechnen sind, bei gegebener Sach- und Rechtslage die Teilnahme des Antragstellers an der ZA-Sitzung vom 13. Oktober 2021 durch Zuschaltung mittels Video in rechtswidriger Geschäftsführung verweigert hat und dadurch die Geschäftsführung des ZA als Kollegialorgan insoweit mit Gesetzwidrigkeit belastet hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2021:A37.PVAB.21

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2022
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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