Norm
PVG §21 Abs4Schlagworte
Teilnahme an PVO-Sitzungen; Zuschaltung mittels Video; Vertraulichkeit der Sitzungsinhalte; Einberufung und Leitung von Sitzungen; Sitzungspolizei; VerhinderungRechtssatz
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der ZA-Vorsitzende, dessen Handlungen für den ZA der Geschäftsführung des ZA zuzurechnen sind, bei gegebener Sach- und Rechtslage die Teilnahme des Antragstellers an der ZA-Sitzung vom 13. Oktober 2021 durch Zuschaltung mittels Video in rechtswidriger Geschäftsführung verweigert hat und dadurch die Geschäftsführung des ZA als Kollegialorgan insoweit mit Gesetzwidrigkeit belastet hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2021:A37.PVAB.21Zuletzt aktualisiert am
04.05.2022