Norm
PVG §21 Abs4Schlagworte
Teilnahme an PVO-Sitzungen; Zuschaltung mittels Video; Vertraulichkeit der Sitzungsinhalte; Einberufung und Leitung von Sitzungen; Sitzungspolizei; VerhinderungRechtssatz
Der Antragsteller war daher entgegen der Auffassung des ZA nicht iSd § 22 Abs. 3 PVG verhindert, an der Sitzung teilzunehmen, weil die entsprechenden technischen Möglichkeiten für seine Zuschaltung zur Sitzung zur Verfügung standen und seine Teilnahme an der Sitzung von außen dadurch möglich war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2021:A37.PVAB.21Zuletzt aktualisiert am
04.05.2022