RS Pvak 2021/12/20 A37-PVAB/21

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Veröffentlicht am 20.12.2021
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Norm

PVG §21 Abs4
PVG §22 Abs2
PVG §22 Abs3
PVGO §1
PVGO §4
PVGO §9 Abs2
PVGO §16 Abs5

Schlagworte

Teilnahme an PVO-Sitzungen; Zuschaltung mittels Video; Vertraulichkeit der Sitzungsinhalte; Einberufung und Leitung von Sitzungen; Sitzungspolizei; Verhinderung

Rechtssatz

Der Antragsteller war daher entgegen der Auffassung des ZA nicht iSd § 22 Abs. 3 PVG verhindert, an der Sitzung teilzunehmen, weil die entsprechenden technischen Möglichkeiten für seine Zuschaltung zur Sitzung zur Verfügung standen und seine Teilnahme an der Sitzung von außen dadurch möglich war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2021:A37.PVAB.21

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2022
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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