RS Pvak 2021/12/20 A37-PVAB/21

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2021
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Norm

PVG §21 Abs4
PVG §22 Abs2
PVG §22 Abs3
PVGO §1
PVGO §4
PVGO §9 Abs2
PVGO §16 Abs5

Schlagworte

Teilnahme an PVO-Sitzungen; Zuschaltung mittels Video; Vertraulichkeit der Sitzungsinhalte; Einberufung und Leitung von Sitzungen; Sitzungspolizei

Rechtssatz

Dem ZA ist beizupflichten, wenn er in seiner Stellungnahme vom 16.11.2021 ausführt, dass nach der Erlasslage für eine Sitzungsteilnahme grundsätzlich die Einhaltung der 3G-Regelung (geimpft, genesen, getestet) Voraussetzung sei und für ungeimpfte Personen FFP2-Maskentragepflicht in allen geschlossenen Räumen in den Amtsgebäuden der Zentralstelle gelte bzw. dreimal wöchentlich ein Test erforderlich sei, sollte das Tragen einer Maske aus medizinischen Gründen nicht möglich sein. Diese Voraussetzungen gelten aber nur für die persönliche Teilnahme an Besprechungen, nicht jedoch für eine Teilnahme an Sitzungen per Videoübertragung durch die auch vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten technischen Mittel (z.B. Video).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2021:A37.PVAB.21

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2022
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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