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L65000 Jagd Wild;Norm
ABGB §1175;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, in der Beschwerdesache des R in L, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 19. Juli 1995, Zl. Va-234-8/1995, betreffend Abschußvorschreibung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Auf Grund des Inhaltes der Beschwerde und der vom Beschwerdeführer vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgendes:
Die Bezirkshauptmannschaft Bregenz hat mit Bescheid vom 15. Mai 1995 der Jagdnutzungsberechtigten der Eigenjagd I (Jagdgesellschaft I) gemäß § 39 Abs. 3 lit. a des Vorarlberger Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 32/1988 (JG), vorgeschrieben, mit dem Abschuß des männlichen Rotwildes, das älter als zwei Jahre ist, im Jagdjahr 1995/96 erst zu beginnen, wenn sie zwölf Stück der anderen Tiere dieser Wildart (Kälber, Tiere, Schmaltiere, Schmalspießer, Hirsche der Jugendklasse im zweiten Lebensjahr) erlegt hat. Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19. Juli 1995 wurde - soweit hier gegenständlich - der Berufung der Jagdgesellschaft I insofern Folge gegeben, als der Spruch der Erstbehörde wie folgt abgeändert wurde:
"Gemäß § 39 Abs. 3 lit. a des Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 32/1988, in der Fassung LGBl. Nr. 67/1993, wird angeordnet, daß die Jagdnutzungsberechtigte der Eigenjagd I im Jagdjahr 1995/96 männliches Rotwild, das älter als zwei Jahre ist, erst abschießen darf, wenn sie zehn Stück der anderen Tiere dieser Wildart (Kälber, Tiere, Schmaltiere, Schmalspießer, Hirsche der Jugendklasse im 2. Lebensjahr) erlegt hat."
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluß vom 26. Feber 1996, B 2813/95-3, deren Behandlung abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.
Die Beschwerde ist aus nachstehenden Erwägungen unzulässig:
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Ausschlaggebend ist für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation, ob der Beschwerdeführer nach Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - in einem subjektiven Recht überhaupt verletzt sein kann. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung.
Gemäß § 17 Abs. 3 JG können mehrere Personen, die die Jagdkarte (§ 24 Abs. 2) besitzen, als Jagdgesellschaft die jagdliche Nutzung eines Jagdgebietes übernehmen. Der Jagdgesellschaft dürfen nur so viele Personen angehören, daß auf je angefangene 100 ha anrechenbarer Fläche des Jagdgebietes (§ 6) höchstens eine Person entfällt. Die Jagdgesellschaft hat eines ihrer Mitglieder als Jagdleiter zu bestimmen, welcher der Behörde gegenüber für eine diesem Gesetz entsprechende jagdliche Nutzung des Jagdgebietes verantwortlich ist und von den anderen Gesellschaftern mit den hiefür erforderlichen Vollmachten ausgestattet sein muß. Gemäß § 17 Abs. 2 lit. b JG dürfen (unter anderem) diese Jagdgesellschaften zur jagdlichen Nutzung eines Jagdgebietes zugelassen werden. Zwar kommt nach der Rechtsordnung Gesellschaften bürgerlichen Rechts - um eine solche handelt es sich bei der "Jagdgesellschaft" - grundsätzlich keine Rechtspersönlichkeit zu. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht, wenn sich aus besonderen Vorschriften etwas anderes ergibt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. September 1993, Zl. 92/03/0001). So hat auch im vorliegenden Fall der Landesgesetzgeber der Jagdgesellschaft gewisse Rechte und Pflichten zugewiesen, damit wurde von ihm ein eigenständiges Rechtssubjekt in einem kleinen Bereich der Rechtsordnung geschaffen. Im Rahmen der ihr zugewiesenen Rechte und Pflichten kommt somit der Jagdgesellschaft Rechtspersönlichkeit (als teilrechtsfähige Person) zu. Dies trifft nach den eingangs zitierten Bestimmungen des Vorarlberger Jagdgesetzes auch für die Jagdgesellschaft I als Jagdnutzungsberechtigter in Ansehung der gegenständlichen Angelegenheit (Vorschreibung von Abschüssen) zu. Dementsprechend hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid unmittelbar an die "Jagdgesellschaft I" gerichtet und nicht an den Beschwerdeführer; er betrifft damit nicht dessen Rechtsstellung, sondern ausschließlich die der Jagdgesellschaft selbst. Es besteht daher keine Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers. Nur die Jagdgesellschaft - und nicht die einzelnen Mitglieder - wäre beschwerdeberechtigt.
Die Beschwerde, die dem Beschwerdeführer und nicht der Jagdgesellschaft zuzurechnen ist, war aus diesen Gründen gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Schlagworte
Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Ausübung und Nutzung Jagdgesellschaft Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Verhältnis zu anderen Normen Materien Verwaltungsverfahren Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne Rechtsfähigkeit Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Zivilrecht Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Öffentliches RechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996030100.X00Im RIS seit
03.05.2001