Norm
PVG §21 Abs4Schlagworte
Teilnahme an PVO-Sitzungen; Zuschaltung mittels Video; Vertraulichkeit der Sitzungsinhalte; Einberufung und Leitung von Sitzungen; SitzungspolizeiRechtssatz
Keine Bestimmung des PVG oder der PVGO ermächtigt den Vorsitzenden eines PVO im Rahmen der Sitzungspolizei oder das PVO als Kollegialorgan zum Ausschluss eines Mitglieds von der Teilnahme an Sitzungen, sofern dies nicht aufgrund von Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit aufgrund von Weisungen des Dienstgebers zwingend geboten ist. Nicht einmal im Fall von ungehörigem Verhalten von PVO-Mitgliedern während Sitzungen des PVO besteht für die PVO-Vorsitzenden die rechtliche Möglichkeit, eigene Mitglieder zu disziplinieren oder zu eliminieren Die Vorsitzenden können Mitglieder „Zur Ordnung“ rufen oder mit dem Ruf „Zur Sache“ ermahnen, beim Gegenstand zu bleiben, und ihnen allenfalls das Wort entziehen. Sie können Mitglieder aber nicht hindern, weiter an der Sitzung teilzunehmen (§ 9 Abs. 2 PVGO), während das PVO als solches überhaupt keine Möglichkeit hat, gegen undisziplinierte Mitglieder vorzugehen (Schragel, PVG, § 22, Rz 3, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2021:A37.PVAB.21Zuletzt aktualisiert am
04.05.2022