RS Pvak 2021/12/20 A37-PVAB/21

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2021
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Norm

PVG §21 Abs4
PVG §22 Abs2
PVG §22 Abs3
PVGO §1
PVGO §4
PVGO §9 Abs2
PVGO §16 Abs5

Schlagworte

Teilnahme an PVO-Sitzungen; Zuschaltung mittels Video; Vertraulichkeit der Sitzungsinhalte; Einberufung und Leitung von Sitzungen

Rechtssatz

Die Teilnahme an Sitzungen des PVO ist nicht nur eine Verpflichtung der PVO-Mitglieder, sondern auch ein durch das PVG gewährleistetes und geschütztes Recht der Personalvertreter:innen, deren Funktionsausübung aufgrund ihres freien Mandats grundsätzlich keinen Einschränkungen unterworfen werden darf. Allein schon aus der Bestimmung des § 1 Abs. 2 PVGO, wonach Sitzungen als ordnungsgemäß einberufen gelten - und nur dann abgehalten werden dürfen -, wenn alle Mitglieder der Einberufung Folge geleistet oder die abwesenden Mitglieder ihre Zustimmung zur Abhaltung der Sitzung nachweislich erklärt haben, folgt die besondere Bedeutung, die der Gesetzgeber der Teilnahme aller Mitglieder an den Sitzungen eines PVO beimisst, nicht zuletzt auch im Sinne eines wirksamen Minderheitenschutzes. Daher sind die zur Sitzung Einberufenden dazu verpflichtet, zu prüfen, ob ein allenfalls nicht erschienenes Mitglied ordnungsgemäß geladen wurde. Aus dieser Rechtslage folgt zwingend, dass die Vorsitzenden von PVO im Rahmen der Vorbereitung von Sitzungen dafür verantwortlich sind, den Mitgliedern, die es wünschen, die Teilnahme an den Sitzungen des PVO zu ermöglichen. Dafür ist weder ein Beschluss des PVO noch eine formlose Zustimmung der PVO-Mitglieder erforderlich, woran der Umstand, dass das bisherige „allgemeine Einvernehmen“ der PVO-Mitglieder für eine Video-Zuschaltung des Antragstellers am 13.10.2021 nicht mehr vorhanden gewesen wäre, nichts zu ändern vermag.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2021:A37.PVAB.21

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2022
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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