Norm
PVG §21 Abs4Schlagworte
Teilnahme an PVO-Sitzungen; Zuschaltung mittels Video; Vertraulichkeit der Sitzungsinhalte; Einberufung und Leitung von SitzungenRechtssatz
Nach § 22 Abs. 2 PVG in Verbindung mit § 4 PVGO sind die Sitzungen von PVO von deren Vorsitzenden einzuberufen, vorzubereiten und zu leiten. Nach § 22 Abs. 3 PVG hat das zu einer Sitzung einberufene Mitglied an der Sitzung teilzunehmen. Ein an seiner Funktionsausübung verhindertes Mitglied kann sich durch ein Ersatzmitglied iSd § 21 Abs. 4 PVG vertreten lassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2021:A37.PVAB.21Zuletzt aktualisiert am
04.05.2022