RS Pvak 2021/12/20 A37-PVAB/21

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Veröffentlicht am 20.12.2021
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Norm

PVG §21 Abs4
PVG §22 Abs2
PVG §22 Abs3
PVGO §1
PVGO §4
PVGO §9 Abs2
PVGO §16 Abs5

Schlagworte

Teilnahme an PVO-Sitzungen; Zuschaltung mittels Video; Vertraulichkeit der Sitzungsinhalte; Einberufung und Leitung von Sitzungen

Rechtssatz

Nach § 22 Abs. 2 PVG in Verbindung mit § 4 PVGO sind die Sitzungen von PVO von deren Vorsitzenden einzuberufen, vorzubereiten und zu leiten. Nach § 22 Abs. 3 PVG hat das zu einer Sitzung einberufene Mitglied an der Sitzung teilzunehmen. Ein an seiner Funktionsausübung verhindertes Mitglied kann sich durch ein Ersatzmitglied iSd § 21 Abs. 4 PVG vertreten lassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2021:A37.PVAB.21

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2022
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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