RS Pvak 2021/12/20 A37-PVAB/21

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2021
beobachten
merken

Norm

PVG §22 Abs3
PVGO §4

Schlagworte

Teilnahme an PVO-Sitzungen; Zuschaltung mittels Video; Vertraulichkeit der Sitzungsinhalte

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall nahm der Antragsteller seit Februar 2021 an den ZA-Sitzungen mittels Video teil, wobei er im Regelfall aus dem Besprechungszimmer des ZA, in dem er sich allein befand, zugeschaltet wurde. Dadurch blieb die von Gesetzes wegen geforderte Vertraulichkeit der Sitzung gewahrt, weil sich der Antragsteller während seiner Zuschaltung zu den ZA-Sitzungen allein im Besprechungszimmer aufhielt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2021:A37.PVAB.21

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2022
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten