Norm
PVG §22 Abs3Schlagworte
Teilnahme an PVO-Sitzungen; Zuschaltung mittels Video; Vertraulichkeit der SitzungsinhalteRechtssatz
Im vorliegenden Fall nahm der Antragsteller seit Februar 2021 an den ZA-Sitzungen mittels Video teil, wobei er im Regelfall aus dem Besprechungszimmer des ZA, in dem er sich allein befand, zugeschaltet wurde. Dadurch blieb die von Gesetzes wegen geforderte Vertraulichkeit der Sitzung gewahrt, weil sich der Antragsteller während seiner Zuschaltung zu den ZA-Sitzungen allein im Besprechungszimmer aufhielt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2021:A37.PVAB.21Zuletzt aktualisiert am
04.05.2022